RS Vfgh 2015/6/18 A15/2013

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Veröffentlicht am 18.06.2015
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Index

L9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art116 Abs2, Art118 Abs2, Abs3 Z7
Stmk LeichenbestattungsG 1992 §31, §40
Stmk LeichenbestattungsG 2010 §32, §42
ABGB §1042
JN §1
F-VG 1948 §2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Klage dreier Gemeinden gegen eine weitere Gemeinde auf Ersatz der anteiligen Kosten für die Erweiterung eines gemeindeübergreifenden Friedhofes; geltend gemachter Anspruch nicht im öffentlichen Recht begründet

Rechtssatz

Der VfGH bezweifelt nicht, dass §32 Abs2 Stmk LeichenbestattungsG 2010 bzw §31 Abs2 Stmk LeichenbestattungsG 1992 den Gemeinden grundsätzlich die Verpflichtung auferlegt, für die Bestattung der in ihrem Gemeindegebiet Verstorbenen Vorsorge zu treffen. Diese Verpflichtung hat zwar öffentlich-rechtlichen Charakter, es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, ob diese Verpflichtung durch hoheitliche bzw sonstige Maßnahmen des öffentlichen Rechts oder mit solchen des Privatrechts umzusetzen ist.

Die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung (Art116 Abs2 B-VG) beschränkt sich nicht auf die Verfolgung privatwirtschaftlicher Zielsetzungen. Eine Gemeinde kann im Rahmen der kommunalen Privatwirtschaftsverwaltung auch eine konkrete Verwaltungstätigkeit in den Formen des Privatrechts wahrnehmen, soweit das Gesetz diese Tätigkeit nicht der Hoheitsverwaltung vorbehält.

Der Landesgesetzgeber ordnet den Vollzug des §32 Stmk LeichenbestattungsG 2010 bzw des §31 Stmk LeichenbestattungsG 1992 - entsprechend Art118 Abs3 Z7 B-VG - ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu (vgl §42 bzw §40 leg cit). Daraus ist nichts für die Frage zu gewinnen, ob diese Verwaltungsaufgabe im Rahmen des Privatrechts oder mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu besorgen ist, fällt doch gemäß Art118 Abs2 iVm Art116 Abs2 B-VG die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine hoheitliche oder nicht-hoheitliche Umsetzung der für das Steiermärkische Leichen- und Bestattungswesen normierten Versorgungspflicht ordnet der Landesgesetzgeber weder ausdrücklich an, noch sieht er dafür Handlungsformen des Hoheitsrechts vor. Die betroffenen Gemeinden wählten für die Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/3 den Weg einer Gemeindekooperation. Ihr Einvernehmen ist durch die Genehmigung der Grundsatzvereinbarung vom 04.06.2004 durch alle Gemeinden dokumentiert. Auch bei der Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/7 handelten sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.Der Landesgesetzgeber ordnet den Vollzug des §32 Stmk LeichenbestattungsG 2010 bzw des §31 Stmk LeichenbestattungsG 1992 - entsprechend Art118 Abs3 Z7 B-VG - ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vergleiche §42 bzw §40 leg cit). Daraus ist nichts für die Frage zu gewinnen, ob diese Verwaltungsaufgabe im Rahmen des Privatrechts oder mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu besorgen ist, fällt doch gemäß Art118 Abs2 in Verbindung mit Art116 Abs2 B-VG die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine hoheitliche oder nicht-hoheitliche Umsetzung der für das Steiermärkische Leichen- und Bestattungswesen normierten Versorgungspflicht ordnet der Landesgesetzgeber weder ausdrücklich an, noch sieht er dafür Handlungsformen des Hoheitsrechts vor. Die betroffenen Gemeinden wählten für die Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/3 den Weg einer Gemeindekooperation. Ihr Einvernehmen ist durch die Genehmigung der Grundsatzvereinbarung vom 04.06.2004 durch alle Gemeinden dokumentiert. Auch bei der Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/7 handelten sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

§1042 ABGB (über den Aufwandersatz) enthält im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; die Vorschrift bewirkt daher nicht unbedingt, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird (vgl VfSlg 3354/1958, 8178/1977). So hat der VfGH seine Zuständigkeit in Bezug auf Ansprüche nach §1042 ABGB zum Beispiel dann angenommen, wenn der Anspruch im öffentlichen Recht - etwa in Form einer gesetzlichen oder finanzausgleichrechtlichen Regelung - begründet war (vgl. zB VfSlg 10933/1986).§1042 ABGB (über den Aufwandersatz) enthält im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; die Vorschrift bewirkt daher nicht unbedingt, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird vergleiche VfSlg 3354 aus 1958,, 8178 aus 1977,). So hat der VfGH seine Zuständigkeit in Bezug auf Ansprüche nach §1042 ABGB zum Beispiel dann angenommen, wenn der Anspruch im öffentlichen Recht - etwa in Form einer gesetzlichen oder finanzausgleichrechtlichen Regelung - begründet war vergleiche zB VfSlg 10933 aus 1986,).

Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Gemeinden - ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der gesetzlichen Vorschrift, die die Gemeinde zu erfüllen hat - aber nicht im öffentlichen Recht begründet. Es trifft zwar zu, dass die klagenden Gemeinden die beklagte Gemeinde von der im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgabe, einen eigenen Friedhof zu errichten, und den damit verbundenen finanzausgleichsrechtlichen Lasten (vgl §2 F-VG) befreit haben. Wenn der Landesgesetzgeber eine hoheitliche Vollziehung dieser Aufgabe gewollt hätte, hätte er dies anordnen müssen. Alle beteiligten Gemeinden handelten aber im Rahmen ihrer durch Art116 Abs2 B-VG eingeräumten Rechts- und Handlungsfähigkeit als Subjekte des Privatrechts und bedienten sich privatrechtlicher Handlungsformen. Die geltend gemachten Ansprüche können allesamt aus Dispositionen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltungen der Gemeinden hergeleitet werden und sind daher privatrechtlicher Natur. Es handelt sich um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem VfGH zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden.Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Gemeinden - ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der gesetzlichen Vorschrift, die die Gemeinde zu erfüllen hat - aber nicht im öffentlichen Recht begründet. Es trifft zwar zu, dass die klagenden Gemeinden die beklagte Gemeinde von der im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgabe, einen eigenen Friedhof zu errichten, und den damit verbundenen finanzausgleichsrechtlichen Lasten vergleiche §2 F-VG) befreit haben. Wenn der Landesgesetzgeber eine hoheitliche Vollziehung dieser Aufgabe gewollt hätte, hätte er dies anordnen müssen. Alle beteiligten Gemeinden handelten aber im Rahmen ihrer durch Art116 Abs2 B-VG eingeräumten Rechts- und Handlungsfähigkeit als Subjekte des Privatrechts und bedienten sich privatrechtlicher Handlungsformen. Die geltend gemachten Ansprüche können allesamt aus Dispositionen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltungen der Gemeinden hergeleitet werden und sind daher privatrechtlicher Natur. Es handelt sich um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem VfGH zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • A15/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2015 A15/2013

Schlagworte

VfGH / Klagen, Leichen- und Bestattungswesen, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Kostenersatz, Aufwandersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:A15.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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