Index
L9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, TotenbeschauNorm
B-VG Art137 / Klage zw GebietskLeitsatz
Zurückweisung der Klage dreier Gemeinden gegen eine weitere Gemeinde auf Ersatz der anteiligen Kosten für die Erweiterung eines gemeindeübergreifenden Friedhofes; geltend gemachter Anspruch nicht im öffentlichen Recht begründetSpruch
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt, Klagevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Klagevorbringen und Vorverfahren
1. Die drei steiermärkischen Gemeinden Hausmannstätten, Raaba-Grambach (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde Grambach gemäß §3 Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz iVm §8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und Gössendorf (im Folgenden: klagende Gemeinden) stellen mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen die steiermärkische Gemeinde Vasoldsberg (im Folgenden: beklagte Gemeinde) gerichteten, mit 19. September 2013 datierten Klage den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen:1. Die drei steiermärkischen Gemeinden Hausmannstätten, Raaba-Grambach (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde Grambach gemäß §3 Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz in Verbindung mit §8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und Gössendorf (im Folgenden: klagende Gemeinden) stellen mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen die steiermärkische Gemeinde Vasoldsberg (im Folgenden: beklagte Gemeinde) gerichteten, mit 19. September 2013 datierten Klage den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei den Betrag von EUR 30.094,03 samt 4 % Zinsen aus EUR 29.677,73 seit 01.02.2013 und aus EUR 416,30 seit 20.09.2013, der zweitklagenden Partei den Betrag von EUR 7.999,44 samt 4 % Zinsen seit 01.02.2013, der drittklagenden Partei den Betrag von EUR 1.580,33 samt 4 % Zinsen seit 01.02.2013, sowie den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen der Klagsvertreterin die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
2. Der Klage liegt folgender – von den Parteien außer Streit gestellter – Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die römisch-katholische Pfarre Hausmannstätten betreibt einen Friedhof im Gemeindegebiet der erstklagenden Gemeinde Hausmannstätten. Das Pfarrgebiet der Pfarre Hausmannstätten besteht aus (Teil-)Gebieten der vier beteiligten politischen Gemeinden.
2.2. Im Jahr 2004 war eine Erweiterung des Friedhofs, Grundstück Nr 474/3, erforderlich. Die Pfarre kaufte daher das an den bestehenden Friedhof angrenzende Grundstück Nr 470/3 (2320 m²), KG Hausmannstätten. Die nunmehrigen Streitparteien finanzierten diesen Kauf mittels Förderungsbeiträgen, wobei ihre Anteile in einer Grundsatzvereinbarung, die alle Gemeinden genehmigten, festgeschrieben wurden. Die Beitragsleistungen der Gemeinden errechneten sich grundsätzlich nach dem Anteil ihrer im Pfarrgebiet Hausmannstätten amtlich registrierten Gemeindebürger. Der auf das Pfarrgebiet entfallende Bevölkerungsanteil der beklagten Gemeinde Vasoldsberg wurde allerdings bei der Berechnung der Förderungsbeiträge halbiert, da sie die Neuerrichtung eines eigenen Friedhofs in ihrem Gemeindegebiet plante.
2.3. Im Jahr 2005 kaufte die Gemeinde Hausmannstätten noch ein weiteres an den Friedhof angrenzendes Grundstück Nr 470/7 (559 m²). Dieses schenkte sie am 7. Jänner 2013 der Pfarre Hausmannstätten zum Zweck der Erweiterung des von der Pfarre betriebenen Friedhofs. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 forderte die Gemeinde Hausmannstätten die zweit- und drittklagenden Gemeinden sowie die beklagte Gemeinde auf, ihr die Anschaffungskosten anteilig, entsprechend dem oben (Pkt. 2.2.) dargestellten Bevölkerungsschlüssel, zu erstatten, wobei für die beklagte Gemeinde Vasoldsberg der Bevölkerungsanteil in diesem Fall nicht halbiert wurde. Die zweit- und drittklagenden Gemeinden bezahlten. Die beklagte Gemeinde kam der Zahlungsaufforderung mit der Begründung nicht nach, dass sich an der Haltung der Gemeindeverantwortlichen für die Errichtung eines eigenen Gemeindefriedhofs nichts verändert habe.
3. Die klagenden Gemeinden fordern nun hinsichtlich des Grundstücks Nr 470/3 den Differenzbetrag, der sich aus der Halbierung des Bevölkerungsanteils ergab, und hinsichtlich des Grundstücks Nr 470/7 die Bezahlung des nicht entrichteten Betrags jeweils einschließlich der anteiligen Kosten für die Vermessung, Vertragserrichtung und Vertragsabwicklung sowie der Zinsen. Unter Berufung auf den Verwendungsanspruch nach §1042 ABGB werde der Rückersatz von Aufwendungen begehrt, zu denen die beklagte Gemeinde gemäß §32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl 78, bzw. der sinngleichen Vorgängerbestimmung §31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl 45, verpflichtet gewesen wäre. Die klagenden Gemeinden hätten durch die Finanzierung der beiden notwendigen Erweiterungen des von allen vier Streitparteien genutzten Pfarrfriedhofs anteilig auch die gesetzliche Verpflichtung der beklagten Gemeinde (mit)erfüllt. Es sei in praxi gang und gäbe und gründe auf den Regelungen des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes, dass die Gemeinden anteilig – entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel im Bereich des Pfarrsprengels – für jene Kosten aufkommen würden, die sich aus der in den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen verankerten Versorgungspflicht der Gemeinden ergeben würden. Der Bürgermeister der beklagten Gemeinde habe in Aussicht gestellt, einen eigenen Gemeindefriedhof errichten zu wollen. Vor diesem Hintergrund habe sich die beklagte Gemeinde an der ersten Erweiterung finanziell nur unterproportional beteiligt, die Mitfinanzierung der – letztlich durch die Untätigkeit der beklagten Gemeinde überhaupt erst notwendig gewordenen – zweiten Erweiterung habe sie ganz verweigert. Die beklagte Gemeinde habe nach wie vor Bedarf an der Nutzung des Pfarrfriedhofs Hausmannstätten. Einen eigenen Gemeindefriedhof im Gemeindegebiet der beklagten Partei gebe es nicht. Es gebe dafür auch keine entsprechende Flächenwidmung. Den Verantwortlichen der klagenden Gemeinden sei auch bekannt, dass es keinerlei konkrete Pläne gebe, in absehbarer Zeit im Gemeindegebiet der beklagten Partei einen eigenen Friedhof zu errichten.3. Die klagenden Gemeinden fordern nun hinsichtlich des Grundstücks Nr 470/3 den Differenzbetrag, der sich aus der Halbierung des Bevölkerungsanteils ergab, und hinsichtlich des Grundstücks Nr 470/7 die Bezahlung des nicht entrichteten Betrags jeweils einschließlich der anteiligen Kosten für die Vermessung, Vertragserrichtung und Vertragsabwicklung sowie der Zinsen. Unter Berufung auf den Verwendungsanspruch nach §1042 ABGB werde der Rückersatz von Aufwendungen begehrt, zu denen die beklagte Gemeinde gemäß §32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt 78, , bzw. der sinngleichen Vorgängerbestimmung §31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 45, , verpflichtet gewesen wäre. Die klagenden Gemeinden hätten durch die Finanzierung der beiden notwendigen Erweiterungen des von allen vier Streitparteien genutzten Pfarrfriedhofs anteilig auch die gesetzliche Verpflichtung der beklagten Gemeinde (mit)erfüllt. Es sei in praxi gang und gäbe und gründe auf den Regelungen des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes, dass die Gemeinden anteilig – entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel im Bereich des Pfarrsprengels – für jene Kosten aufkommen würden, die sich aus der in den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen verankerten Versorgungspflicht der Gemeinden ergeben würden. Der Bürgermeister der beklagten Gemeinde habe in Aussicht gestellt, einen eigenen Gemeindefriedhof errichten zu wollen. Vor diesem Hintergrund habe sich die beklagte Gemeinde an der ersten Erweiterung finanziell nur unterproportional beteiligt, die Mitfinanzierung der – letztlich durch die Untätigkeit der beklagten Gemeinde überhaupt erst notwendig gewordenen – zweiten Erweiterung habe sie ganz verweigert. Die beklagte Gemeinde habe nach wie vor Bedarf an der Nutzung des Pfarrfriedhofs Hausmannstätten. Einen eigenen Gemeindefriedhof im Gemeindegebiet der beklagten Partei gebe es nicht. Es gebe dafür auch keine entsprechende Flächenwidmung. Den Verantwortlichen der klagenden Gemeinden sei auch bekannt, dass es keinerlei konkrete Pläne gebe, in absehbarer Zeit im Gemeindegebiet der beklagten Partei einen eigenen Friedhof zu errichten.
4. Die beklagte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift. Darin wird die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG bestritten (s. Pkt. III.3.) sowie der Antrag gestellt, die Klage zurückzuweisen und die klagenden Gemeinden zum Ersatz der Kosten der beklagten Gemeinde zu verhalten. Das Klagebegehren wird auch dem Grunde nach bestritten und die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Die Liegenschaftsankäufe würden nämlich dem Ziel dienen, einen weit in der Zukunft liegenden Bedarf an Gräbern und Grabstellen zu sichern. Aktuell sei die erste Erweiterungsfläche mit nur fünf Gräbern belegt. Erst am Ende des Jahres 2025 würde – statistisch betrachtet – der der beklagten Gemeinde zuzurechnende Anteil ausgeschöpft sein. Vor diesem Hintergrund sei die voraussichtliche Dauer der Realisierung des Friedhofprojekts der beklagten Gemeinde nicht ungewöhnlich und liege absolut im Rahmen der anlässlich der Finanzierung im Jahr 2004 getroffenen Vereinbarung der Gemeinden bzw. Annahmen. Es sei allen beteiligten Gemeinden klar gewesen, dass die Schaffung eines Friedhofs einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde. Ein bestimmter Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei nicht festgelegt worden. Auf Grundlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden betreibe die beklagte Gemeinde auch tatsächlich das Vorhaben, einen eigenen Friedhof zu errichten. Die Auswahl und Sicherung der Flächen sollte bis 2015 abgeschlossen sein. Wenn im aktuellen Flächenwidmungsplan keine Fläche als "Friedhof" ausgewiesen sei, so rechtfertige das nicht die Annahme, dass diesbezüglich keine Schritte gesetzt worden seien.4. Die beklagte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift. Darin wird die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG bestritten (s. Pkt. römisch drei.3.) sowie der Antrag gestellt, die Klage zurückzuweisen und die klagenden Gemeinden zum Ersatz der Kosten der beklagten Gemeinde zu verhalten. Das Klagebegehren wird auch dem Grunde nach bestritten und die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Die Liegenschaftsankäufe würden nämlich dem Ziel dienen, einen weit in der Zukunft liegenden Bedarf an Gräbern und Grabstellen zu sichern. Aktuell sei die erste Erweiterungsfläche mit nur fünf Gräbern belegt. Erst am Ende des Jahres 2025 würde – statistisch betrachtet – der der beklagten Gemeinde zuzurechnende Anteil ausgeschöpft sein. Vor diesem Hintergrund sei die voraussichtliche Dauer der Realisierung des Friedhofprojekts der beklagten Gemeinde nicht ungewöhnlich und liege absolut im Rahmen der anlässlich der Finanzierung im Jahr 2004 getroffenen Vereinbarung der Gemeinden bzw. Annahmen. Es sei allen beteiligten Gemeinden klar gewesen, dass die Schaffung eines Friedhofs einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde. Ein bestimmter Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei nicht festgelegt worden. Auf Grundlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden betreibe die beklagte Gemeinde auch tatsächlich das Vorhaben, einen eigenen Friedhof zu errichten. Die Auswahl und Sicherung der Flächen sollte bis 2015 abgeschlossen sein. Wenn im aktuellen Flächenwidmungsplan keine Fläche als "Friedhof" ausgewiesen sei, so rechtfertige das nicht die Annahme, dass diesbezüglich keine Schritte gesetzt worden seien.
5. In ihrer Replik weisen die klagenden Gemeinden darauf hin, dass es in der beklagten Gemeinde keine (politische) Mehrheit für die Schaffung eines eigenen Friedhofs gebe. Es seien zehn Jahre ohne Ergebnis vergangen und die Idee eines Waldfriedhofs sei bislang nicht ansatzweise zur Umsetzung gelangt. Auch würde, weil die große Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor eine herkömmliche Bestattung auf einem herkömmlichen Friedhof wünsche, die beklagte Gemeinde selbst bei einer Realisierung des Friedhofs nicht in ausreichender Weise ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz nachkommen. Der Friedhof in Hausmannstätten würde daher weiterhin vom Großteil der Bevölkerung der beklagten Gemeinde in Anspruch genommen werden. Die klagenden Gemeinden würden derzeit gleichsam auch die – gesetzlich vorgegebenen und sohin im Sinn des §1037 ABGB zum klaren und überwiegenden Vorteil der beklagten Gemeinde gereichenden – Geschäfte mitführen, indem sie die Flächenerweiterung ermöglicht und zwischenzeitig überproportional finanziert hätten. Die klagenden Gemeinden betonen – unter mehreren Gesichtspunkten – auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Betriebs eines gemeindeübergreifenden Pfarrfriedhofs in Hausmannstätten und insbesondere auch der Vorgangsweise bei den flächenmäßigen Erweiterungen. Die Klagsforderung sei allein schon deswegen berechtigt, weil die für die Errichtung eines eigenen Friedhofs angemessene Zeit jedenfalls abgelaufen sei.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Zum Zeitpunkt der ersten Maßnahmen für die Erweiterung des Friedhofs in den Jahren 2004 und 2005 galt §31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl 45, der lautete:1. Zum Zeitpunkt der ersten Maßnahmen für die Erweiterung des Friedhofs in den Jahren 2004 und 2005 galt §31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 45, , der lautete:
"Errichtung und Betrieb von Friedhöfen, Feuerbestattungsanstalten und
sonstigen Bestattungsanlagen"Errichtung und Betrieb von Friedhöfen, Feuerbestattungsanstalten und , sonstigen Bestattungsanlagen
§31. (1) Bestattungsanlagen (Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine) samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, können von einer Gemeinde oder von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft errichtet und betrieben werden.
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist.
(3) Wenn bestehende Friedhöfe, Urnenhallen bzw. Urnenhaine keine ausreichende Versorgung mehr für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen obliegen dem bisherigen Rechtsträger."
2. Gegenwärtig gilt §32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl 78, der lautet:2. Gegenwärtig gilt §32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt 78, , der lautet:
"Berechtigung zu Errichtung und Betrieb; Versorgungspflicht der Gemeinde
§32. (1) Bestattungsanlagen samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, dürfen nur von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer im kommunalen Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von Bestattungsunternehmen errichtet und/oder betrieben werden.
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch andere Träger oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist.
(3) Wenn bestehende Bestattungsanlagen keine ausreichende Versorgung mehr für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen obliegen dem bisherigen Rechtsträger."
§32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 trat am 17. September 2010 in Kraft.
III. Erwägungen zur Zulässigkeit des Antragsrömisch drei. Erwägungen zur Zulässigkeit des Antrags
1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde ist jedenfalls dann in einer die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus §1 JN herleiten lässt (VfSlg 3076/1956). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient (vgl. VfSlg Anhang 4 und 7/1956, 3262/1957, 12.049/1989, 16.107/2001, 19.354/2011).2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde ist jedenfalls dann in einer die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus §1 JN herleiten lässt (VfSlg 3076 aus 1956,). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient vergleiche VfSlg Anhang 4 und 7 aus 1956,, 3262 aus 1957,, 12.049 aus 1989,, 16.107 aus 2001,, 19.354 aus 2011,).
3. Mit der vorliegenden Klage begehren die klagenden Gemeinden den Ersatz von Aufwendungen, die sie für die Erweiterung eines gemeindeübergreifenden Friedhofs für die beklagte Gemeinde geleistet haben. Die klagenden Gemeinden sehen ihre Ansprüche im öffentlichen Recht, konkret in §32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 bzw. §31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992, begründet.
Zur Zulässigkeit der Klage führen die klagenden Gemeinden aus:
"Die klagenden Parteien begehren mit dieser Klage von der beklagten Partei unter Berufung auf den Verwendungsanspruch nach §1042 ABGB den Rückersatz von Aufwendungen, zu denen die beklagte Partei nach dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz verpflichtet gewesen wäre. Sie haben durch die Finanzierung der letzten beiden notwendigen flächenmäßigen Erweiterungen des im Gemeindegebiet der erstklagenden Partei gelegenen und von allen vier Streitparteien genutzten Pfarrfriedhofes anteilig auch eine fremde gesetzliche Verpflichtung, nämlich jene der beklagten Partei, (mit)erfüllt. An der Erweiterung im Jahr 2004 hat sich die beklagte Partei […] nur unterproportional finanziell beteiligt; die Mitfinanzierung der — letztlich auch durch ihre eigene Untätigkeit überhaupt erst notwendig gewordenen — zweiten Erweiterung in den Jahren 2011 (Übergabe) bzw. 2013 (Vertragsabschluss) hat sie gänzlich verweigert. Da die beklagte Partei der Zahlungsaufforderung der klagenden Parteien nicht nachgekommen ist, verbleibt diesen zur Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche lediglich der Klagsweg gemäß Art137 B-VG.
[...]
Vorbehaltlich ergänzender Ausführungen in Bezug auf die Klagslegitimation im Bestreitungsfall verweisen die klagenden Parteien in punkto Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach Art137 B-VG beispielhaft auf die Entscheidung OGH 05.11.2008, 7 Ob 110/08 i, auf die in OGH 23.02.2011, 1 Ob 195/10 y, Bezug genommen wird, sowie weiters auf die Erkenntnisse des VfGH vom 24.06.1986 zu GZ A16/85 [VfSlg 10.933/1986] und vom 12.12.2000 zu GZ A2/97 [VfSlg 16.046/2000] und sehen dessen Zuständigkeit folglich als gegeben an."
4. Die klagenden Gemeinden sind damit aber nicht im Recht, die Klage ist nicht zulässig:
4.1. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass §32 Abs2 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 bzw. §31 Abs2 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992 den Gemeinden grundsätzlich die Verpflichtung auferlegt, für die Bestattung der in ihrem Gemeindegebiet Verstorbenen Vorsorge zu treffen. Diese Verpflichtung hat zwar öffentlich-rechtlichen Charakter, es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, ob diese Verpflichtung durch hoheitliche bzw. sonstige Maßnahmen des öffentlichen Rechts oder mit solchen des Privatrechts umzusetzen ist.
4.2. Die in Art116 Abs2 B-VG normierte Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gemeinde als Subjekt des Privatrechts spielt bei der Wahrnehmung der vielfältigen Wohlfahrts- und Sozialgestaltungsaufgaben sowie beim kommunalen Umweltschutz eine bedeutende Rolle (Weber, Art116 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1999, Rz 13). Diese kommunale Privatwirtschaftsverwaltung beschränkt sich nicht auf die Verfolgung privatwirtschaftlicher Zielsetzungen. Eine Gemeinde kann im Rahmen der kommunalen Privatwirtschaftsverwaltung auch eine konkrete Verwaltungstätigkeit in den Formen des Privatrechts wahrnehmen, soweit das Gesetz diese Tätigkeit nicht der Hoheitsverwaltung vorbehält (vgl. Binder, 14. Teil, Wirtschaftsunternehmungen, in: Klug/Oberndorfer/Wolny [Hrsg.], Das österreichische Gemeinderecht, 2008, Rz 22 ff.; VfSlg 8844/1989, 16.941/2003).4.2. Die in Art116 Abs2 B-VG normierte Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gemeinde als Subjekt des Privatrechts spielt bei der Wahrnehmung der vielfältigen Wohlfahrts- und Sozialgestaltungsaufgaben sowie beim kommunalen Umweltschutz eine bedeutende Rolle (Weber, Art116 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1999, Rz 13). Diese kommunale Privatwirtschaftsverwaltung beschränkt sich nicht auf die Verfolgung privatwirtschaftlicher Zielsetzungen. Eine Gemeinde kann im Rahmen der kommunalen Privatwirtschaftsverwaltung auch eine konkrete Verwaltungstätigkeit in den Formen des Privatrechts wahrnehmen, soweit das Gesetz diese Tätigkeit nicht der Hoheitsverwaltung vorbehält vergleiche Binder, 14. Teil, Wirtschaftsunternehmungen, in: Klug/Oberndorfer/Wolny [Hrsg.], Das österreichische Gemeinderecht, 2008, Rz 22 ff.; VfSlg 8844 aus 1989,, 16.941 aus 2003,).
Der Landesgesetzgeber ordnet den Vollzug des §32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 bzw. des §31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992 – entsprechend Art118 Abs3 Z7 B-VG – ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu (§42 leg.cit. bzw. §40 leg.cit.). Daraus ist nichts für die Frage zu gewinnen, ob diese Verwaltungsaufgabe im Rahmen des Privatrechts oder mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu besorgen ist, fällt doch gemäß Art118 Abs2 iVm Art116 Abs2 B-VG die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine hoheitliche oder nicht-hoheitliche Umsetzung der für das Steiermärkische Leichen- und Bestattungswesen normierten Versorgungspflicht ordnet der Landesgesetzgeber weder ausdrücklich an, noch sieht er dafür Handlungsformen des Hoheitsrechts (Verordnung, Bescheid) vor. Die betroffenen Gemeinden wählten für die Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/3 (s. Pkt. I.2.2.) den Weg einer Gemeindekooperation. Ihr Einvernehmen ist durch die Genehmigung der Grundsatzvereinbarung vom 4. Juni 2004 durch alle Gemeinden dokumentiert. Auch bei der Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/7 (s. Pkt. I.2.3.) handelten sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung: Die erstklagende Gemeinde kaufte zunächst das Grundstück und übereignete es dann der den Friedhof betreibenden Pfarre durch Schenkung. In der Folge forderte sie die drei anderen Gemeinden zur Beitragsleistung auf. Letztlich plant auch die beklagte Gemeinde die Umsetzung ihres Friedhofprojekts durch privatrechtliche Maßnahmen. Der Landesgesetzgeber ordnet den Vollzug des §32 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 bzw. des §31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992 – entsprechend Art118 Abs3 Z7 B-VG – ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu (§42 leg.cit. bzw. §40 leg.cit.). Daraus ist nichts für die Frage zu gewinnen, ob diese Verwaltungsaufgabe im Rahmen des Privatrechts oder mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu besorgen ist, fällt doch gemäß Art118 Abs2 in Verbindung mit Art116 Abs2 B-VG die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine hoheitliche oder nicht-hoheitliche Umsetzung der für das Steiermärkische Leichen- und Bestattungswesen normierten Versorgungspflicht ordnet der Landesgesetzgeber weder ausdrücklich an, noch sieht er dafür Handlungsformen des Hoheitsrechts (Verordnung, Bescheid) vor. Die betroffenen Gemeinden wählten für die Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/3 (s. Pkt. römisch eins.2.2.) den Weg einer Gemeindekooperation. Ihr Einvernehmen ist durch die Genehmigung der Grundsatzvereinbarung vom 4. Juni 2004 durch alle Gemeinden dokumentiert. Auch bei der Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/7 (s. Pkt. römisch eins.2.3.) handelten sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung: Die erstklagende Gemeinde kaufte zunächst das Grundstück und übereignete es dann der den Friedhof betreibenden Pfarre durch Schenkung. In der Folge forderte sie die drei anderen Gemeinden zur Beitragsleistung auf. Letztlich plant auch die beklagte Gemeinde die Umsetzung ihres Friedhofprojekts durch privatrechtliche Maßnahmen.
4.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 3354/1958 für Ersatzansprüche nach §1042 ABGB ausgesprochen hat, enthält diese Vorschrift über den Aufwandersatz im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; sie bewirkt daher nicht unbedingt, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird (vgl. auch VfSlg 8178/1977). So hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit in Bezug auf Ansprüche nach §1042 ABGB zum Beispiel dann angenommen, wenn der Anspruch im öffentlichen Recht – etwa in Form einer gesetzlichen oder finanzausgleichrechtlichen Regelung – begründet war (vgl. zB VfSlg 10.933/1986).4.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 3354 aus 1958, für Ersatzansprüche nach §1042 ABGB ausgesprochen hat, enthält diese Vorschrift über den Aufwandersatz im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; sie bewirkt daher nicht unbedingt, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird vergleiche auch VfSlg 8178 aus 1977,). So hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit in Bezug auf Ansprüche nach §1042 ABGB zum Beispiel dann angenommen, wenn der Anspruch im öffentlichen Recht – etwa in Form einer gesetzlichen oder finanzausgleichrechtlichen Regelung – begründet war vergleiche zB VfSlg 10.933 aus 1986,).
Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Gemeinden – ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der gesetzlichen Vorschrift, die die Gemeinde zu erfüllen hat – aber nicht im öffentlichen Recht begründet. Es trifft zwar zu, dass die klagenden Gemeinden die beklagte Gemeinde von der im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgabe, einen eigenen Friedhof zu errichten, und den damit verbundenen finanzausgleichsrechtlichen Lasten (vgl. §2 F-VG) befreit haben. Wenn der Landesgesetzgeber eine hoheitliche Vollziehung dieser Aufgabe gewollt hätte, hätte er dies anordnen müssen. Alle beteiligten Gemeinden handelten aber im Rahmen ihrer durch Art116 Abs2 B-VG eingeräumten Rechts- und Handlungsfähigkeit als Subjekte des Privatrechts und bedienten sich privatrechtlicher Handlungsformen. Die geltend gemachten Ansprüche können allesamt aus Dispositionen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltungen der Gemeinden hergeleitet werden und sind daher privatrechtlicher Natur. Es handelt sich um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem Verfassungsgerichtshof zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528/1959, 5608/1967). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Gemeinden – ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der gesetzlichen Vorschrift, die die Gemeinde zu erfüllen hat – aber nicht im öffentlichen Recht begründet. Es trifft zwar zu, dass die klagenden Gemeinden die beklagte Gemeinde von der im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgabe, einen eigenen Friedhof zu errichten, und den damit verbundenen finanzausgleichsrechtlichen Lasten vergleiche §2 F-VG) befreit haben. Wenn der Landesgesetzgeber eine hoheitliche Vollziehung dieser Aufgabe gewollt hätte, hätte er dies anordnen müssen. Alle beteiligten Gemeinden handelten aber im Rahmen ihrer durch Art116 Abs2 B-VG eingeräumten Rechts- und Handlungsfähigkeit als Subjekte des Privatrechts und bedienten sich privatrechtlicher Handlungsformen. Die geltend gemachten Ansprüche können allesamt aus Dispositionen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltungen der Gemeinden hergeleitet werden und sind daher privatrechtlicher Natur. Es handelt sich um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem Verfassungsgerichtshof zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528 aus 1959,, 5608 aus 1967,).
4.4. Wenn – vergleichbar zu VfSlg 19.354/2011 – die klagenden Gemeinden ihre Rechtsansicht auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2008, 7 Ob 110/08i, stützen, übersehen sie, dass – anders als in dieser Entscheidung angenommen – die Überlegungen, die den Verfassungsgerichtshof in VfSlg 10.933/1986 zur Bejahung seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückerstattung des zu Unrecht bezahlten Aufwandes in Folge Behandlung mittels eines Nierenlithotripters geführt haben, auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar sind, weil es sich nicht – wie damals – um eine öffentlich-rechtlich gesetzlich festgelegte Kostentragungsregelung handelt:4.4. Wenn – vergleichbar zu VfSlg 19.354 aus 2011, – die klagenden Gemeinden ihre Rechtsansicht auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2008, 7 Ob 110/08i, stützen, übersehen sie, dass – anders als in dieser Entscheidung angenommen – die Überlegungen, die den Verfassungsgerichtshof in VfSlg 10.933 aus 1986, zur Bejahung seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückerstattung des zu Unrecht bezahlten Aufwandes in Folge Behandlung mittels eines Nierenlithotripters geführt haben, auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar sind, weil es sich nicht – wie damals – um eine öffentlich-rechtlich gesetzlich festgelegte Kostentragungsregelung handelt:
Die Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetze 1992 und 2010 enthalten keine ausdrückliche Verpflichtung zur Kostenbeteiligung an einem ortsfremden Friedhof, sie erteilen nur den – bedingten – Auftrag, einen eigenen Friedhof zu errichten und zu betreiben, "wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch andere Träger oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist". Eine Kostenersatzregelung ist in diesen Bestimmungen nicht einmal ansatzweise enthalten.
5. Auch sonst ist der geltend gemachte Anspruch nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Verfassungsgerichtshof ist daher gemäß Art137 B-VG nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden, weil es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, für die gemäß §1 JN die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Klage wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Der beklagten Partei sind für ihren Schriftsatz Kosten nach TP 3C in der Höhe von € 3.020,50 zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind der doppelte Einheitssatz (§23 Abs6 RATG), 15 % Streitgenossenzuschlag sowie 20 % Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Leichen- und Bestattungswesen, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Kostenersatz, AufwandersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:A15.2013Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016