RS Vfgh 2015/6/19 E294/2015

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Veröffentlicht am 19.06.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art18 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Bulgariens sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels Einholung eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens betreffend eine dauerhafte Reiseunfähigkeit

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht, dass sich sowohl die gutachterliche Stellungnahme vom 21.08.2014 als auch die ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2014 auf einen Zeitraum beziehen, in dem die Umstände des stationären Aufenthalts des nigerianischen Beschwerdeführers vom 21. bis zum 24.11.2014 nicht berücksichtigt werden konnten. Mit der in diesen späteren Zeitraum fallenden Verletzung des Beschwerdeführers, die er sich offenbar selbst zufügte, seinen Äußerungen hinsichtlich eines beabsichtigten Suizides sowie der Diagnose einer chronischen Suizidalität liegen entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Anhaltspunkte vor, die die der Entscheidung zugrunde liegende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ganz erheblich in Zweifel ziehen, da auch eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl zB VfGH 19.09.2014, U634/2013 ua). Vor diesem Hintergrund, der dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt war, wäre das Bundesverwaltungsgericht zumindest gehalten gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten von Amts wegen in Auftrag zu geben, um entscheiden zu können, ob gar eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl VfSlg 18407/2008).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht, dass sich sowohl die gutachterliche Stellungnahme vom 21.08.2014 als auch die ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2014 auf einen Zeitraum beziehen, in dem die Umstände des stationären Aufenthalts des nigerianischen Beschwerdeführers vom 21. bis zum 24.11.2014 nicht berücksichtigt werden konnten. Mit der in diesen späteren Zeitraum fallenden Verletzung des Beschwerdeführers, die er sich offenbar selbst zufügte, seinen Äußerungen hinsichtlich eines beabsichtigten Suizides sowie der Diagnose einer chronischen Suizidalität liegen entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Anhaltspunkte vor, die die der Entscheidung zugrunde liegende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ganz erheblich in Zweifel ziehen, da auch eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche zB VfGH 19.09.2014, U634/2013 ua). Vor diesem Hintergrund, der dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt war, wäre das Bundesverwaltungsgericht zumindest gehalten gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten von Amts wegen in Auftrag zu geben, um entscheiden zu können, ob gar eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet vergleiche VfSlg 18407 aus 2008,).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E294.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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