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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AblehnungLeitsatz
Ablehnung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G199/2014 ua, E v 11.03.2015 - keine Aufhebung des §29 VwGVG, jedoch Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §82 Abs1 zweiter Satz VfGG idF BGBl I 33/2013. Daraus ergibt sich, dass die bereits nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, aber vor dessen schriftlicher Ausfertigung erhobene Beschwerde nicht aus diesem Grund unzulässig ist.Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G199/2014 ua, E v 11.03.2015 - keine Aufhebung des §29 VwGVG, jedoch Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §82 Abs1 zweiter Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,. Daraus ergibt sich, dass die bereits nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, aber vor dessen schriftlicher Ausfertigung erhobene Beschwerde nicht aus diesem Grund unzulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E163.2014Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015