TE Vfgh Beschluss 2015/6/20 E163/2014

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Veröffentlicht am 20.06.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Ablehnung
B-VG Art144 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §29 VwGVG, BGBl I 33/2013, und des §82 Abs1 zweiter Satz VfGG, BGBl 85/1953 idF BGBl I 33/2013, entstanden. Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G199-200/2014, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass §29 VwGVG, BGBl I 33/2013, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird und dass §82 Abs1 zweiter Satz VfGG, BGBl 85/1953 idF BGBl I 33/2013, verfassungswidrig war. Daraus ergibt sich, dass die bereits nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, aber vor dessen schriftlicher Ausfertigung erhobene Beschwerde nicht aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068). 1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §29 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, und des §82 Abs1 zweiter Satz VfGG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, entstanden. Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G199-200/2014, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass §29 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird und dass §82 Abs1 zweiter Satz VfGG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, verfassungswidrig war. Daraus ergibt sich, dass die bereits nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, aber vor dessen schriftlicher Ausfertigung erhobene Beschwerde nicht aus diesem Grund unzulässig ist vergleiche auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068).

2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2.1. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzunge aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Verwaltungsgericht Wien innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886/1997).2.1. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzunge aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Verwaltungsgericht Wien innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886 aus 1997,).

2.2. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs1 Z2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes, LGBl 45/2010 idF LGBl 29/2013, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.2.2. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs1 Z2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt 45 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2013,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Eine Gleichheitswidrigkeit auf Grund von Unterschieden in den Regelungen verschiedener Bundesländer liegt schon deshalb nicht vor, weil das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt (VfSlg 8161/1977, 9116/1981, 14.846/1997). Gegen die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehene Differenzierung nach aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Eine Gleichheitswidrigkeit auf Grund von Unterschieden in den Regelungen verschiedener Bundesländer liegt schon deshalb nicht vor, weil das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt (VfSlg 8161 aus 1977,, 9116 aus 1981,, 14.846 aus 1997,). Gegen die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehene Differenzierung nach aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E163.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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