Index
L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung bezüglich bestimmter Grundstücke wegen zu engen AnfechtungsumfangesRechtssatz
Mit seinem Antrag auf Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderates, 9821 Obervellach, vom 04.07.2012, Zl. 612-72/2012, in der Fassung der Kundmachung vom 16.07.2012 (Anschlag an der Amtstafel), soweit sie sich auf die Grundstücke 35 und 42/2, KG Obervellach, bezieht", hat der Antragsteller den Anfechtungsumfang nicht korrekt abgegrenzt. Auf Grund der Ausgestaltung der Verordnung ist es nicht zulässig, den Anfechtungsumfang insoweit einzuschränken, als lediglich die Aufhebung der Verordnung hinsichtlich einzelner - im Übrigen unrichtig bezeichneter - Grundstücke begehrt wird, weil die Verordnung sich im Hinblick auf ihren Wortlaut und ihre planliche Darstellung, die keinerlei Grundstücksnummern, Einlagezahlen oder Straßenbezeichnungen enthält, nicht in Bezug auf einzelne Straßenabschnitte bezüglich bestimmter Grundstücke aufspalten lässt (vgl. VfSlg 18779/2009).Mit seinem Antrag auf Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderates, 9821 Obervellach, vom 04.07.2012, Zl. 612-72/2012, in der Fassung der Kundmachung vom 16.07.2012 (Anschlag an der Amtstafel), soweit sie sich auf die Grundstücke 35 und 42/2, KG Obervellach, bezieht", hat der Antragsteller den Anfechtungsumfang nicht korrekt abgegrenzt. Auf Grund der Ausgestaltung der Verordnung ist es nicht zulässig, den Anfechtungsumfang insoweit einzuschränken, als lediglich die Aufhebung der Verordnung hinsichtlich einzelner - im Übrigen unrichtig bezeichneter - Grundstücke begehrt wird, weil die Verordnung sich im Hinblick auf ihren Wortlaut und ihre planliche Darstellung, die keinerlei Grundstücksnummern, Einlagezahlen oder Straßenbezeichnungen enthält, nicht in Bezug auf einzelne Straßenabschnitte bezüglich bestimmter Grundstücke aufspalten lässt vergleiche VfSlg 18779 aus 2009,).
Mit dem Vorbringen des Antragstellers, wonach die angefochtene Verordnung bewirke, dass "der hauseigene Parkplatz auf dem Grundstück [.]35, bislang ausschließlich von den Mietern des Antragstellers benützt, in Hinkunft den Mietern nur mehr dann zur Verfügung steht, wenn dieser nicht gerade von fremden in Anspruch genommen wird", wodurch die Vermietbarkeit der Wohnungen des Antragstellers erheblich erschwert werde und einen Mietabschlag zur Folge habe, wird keine rechtliche Betroffenheit dargetan; insoweit werden nur potentielle wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend gemacht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, EinreihungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V2.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015