TE Vfgh Beschluss 2015/6/30 E366/2015

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs4
VwGG §30, §30a Abs3
VfGG §88a Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, mit dem einer ordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über Antrag des Revisionswerbers gemäß §30 Abs2 iVm §30a Abs3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, mit dem einer ordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über Antrag des Revisionswerbers gemäß §30 Abs2 in Verbindung mit §30a Abs3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

2.       Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß §88a Abs2 Z2 VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Beschluss gemäß §30a Abs3 VwGG nicht zulässig.

3.       Beim Verfassungsgerichtshof sind auch keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität des §88a Abs2 Z2 VfGG entstanden.

Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs2 Z2 bis 4 VfGG Gebrauch gemacht. Bei den von Z2 leg.cit. erfassten Beschlüssen handelt es sich um Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht im Zuge des Revisionsvorverfahrens zu treffen hat. Gemäß §30 Abs2 VwGG ist über diese Beschlüsse, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Gemäß §30 Abs3 kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision derartige Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Es ist daher auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ausnimmt (vgl. zu §88a Abs2 Z4 auch VfGH 23.2.2015, E186/2015). Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs2 Z2 bis 4 VfGG Gebrauch gemacht. Bei den von Z2 leg.cit. erfassten Beschlüssen handelt es sich um Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht im Zuge des Revisionsvorverfahrens zu treffen hat. Gemäß §30 Abs2 VwGG ist über diese Beschlüsse, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Gemäß §30 Abs3 kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision derartige Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Es ist daher auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ausnimmt vergleiche zu §88a Abs2 Z4 auch VfGH 23.2.2015, E186/2015).

4.       Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof Revision, Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz, Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E366.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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