RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0131

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §6 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die Ansicht, die für die freiwillige Veräußerung "durch Gesetz" vorgesehene Frist von fünf Jahren sei auf jede Veräußerung bzw. Eigentumsübertragung an einem Denkmal anzuwenden, widerspricht dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 DMSG. In dieser Hinsicht besteht im DMSG keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Lücke (vgl. die Erwägungen über die Ergänzung des letzten Satzes im § 6 Abs. 1 in den Gesetzesmaterialien, 1275 BlgNR XVII. GP, Seite 18).

Hier: Dass für die von § 6 Abs. 1 letzter Satz DMSG nicht erfassten Veräußerungen von Denkmalen eine Frist zwingend vorzusehen gewesen wäre, ist nicht zu finden; eine Veräußerung mittels Kaufvertrag (wie im Beschwerdefall) kann der Veräußerung durch Gesetz "nicht gleichgestellt", also sachlich nicht als vergleichbar angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090131.X02

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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