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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §361;Rechtssatz
Dem Beschwerdehinweis, dass sich sowohl die Wirtschaftskammer als auch die Arbeiterkammer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen hätten, ist entgegen zu halten, dass für die belangte Behörde keine Bindung an die von diesen Stellen abgegebenen Stellungnahmen bestand (Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), S. 1293 f, Rz 13 zu § 361 GewO, insbesondere die dort zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040008.X06Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011