RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §361;
GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdehinweis, dass sich sowohl die Wirtschaftskammer als auch die Arbeiterkammer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen hätten, ist entgegen zu halten, dass für die belangte Behörde keine Bindung an die von diesen Stellen abgegebenen Stellungnahmen bestand (Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), S. 1293 f, Rz 13 zu § 361 GewO, insbesondere die dort zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040008.X06

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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