TE Vfgh Beschluss 2015/7/2 G178/2015 ua

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
GOG 1896 §91 Abs3
ABGB §173 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  1. ABGB § 173 heute
  2. ABGB § 173 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 173 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 173 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Zuständigkeit; Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützte Antrag wurde aus Anlass eines als "Rekurs an den Obersten Gerichtshof" bezeichneten Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt, mit dem Fristsetzungsanträge abgewiesen wurden, gestellt.

2. Nach dem angefochtenen §91 Abs3 letzter Satz Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 217/1896, idF BGBl 34/1989, ist eine Entscheidung, mit der ein Fristsetzungsantrag abgewiesen wird, unanfechtbar. Das Landesgericht Wiener Neustadt teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Eingabe vom 6. Mai 2015 gemäß §62a Abs5 VfGG iVm §80a AußStrG und §528b Abs2 ZPO mit, dass das Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Fristsetzungsanträge abgewiesen worden waren, mit Beschluss vom 20. April 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde.2. Nach dem angefochtenen §91 Abs3 letzter Satz Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 34 aus 1989,, ist eine Entscheidung, mit der ein Fristsetzungsantrag abgewiesen wird, unanfechtbar. Das Landesgericht Wiener Neustadt teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Eingabe vom 6. Mai 2015 gemäß §62a Abs5 VfGG in Verbindung mit §80a AußStrG und §528b Abs2 ZPO mit, dass das Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Fristsetzungsanträge abgewiesen worden waren, mit Beschluss vom 20. April 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

3. Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache vorliegt, ohne dass auf die Frage einzugehen ist, ob ein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 erster Satz VfGG erhoben wurde. Der Beschluss, mit dem die Fristsetzungsanträge abgewiesen wurden und gegen den der Antragsteller in der Folge ein Rechtsmittel erhoben hat, bildet keine solche Entscheidung. Ein Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG kann aber nur aus Anlass eines gegen eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache erhobenen Rechtsmittels gestellt werden.

Im Gegensatz zum Rechtsbehelf des Devolutionsantrages im Verwaltungsverfahrensrecht (§73 AVG) oder der Säumnisbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art130 Abs1 Z3 B-VG; §28 Abs7 VwGVG; §284 BAO) bewirkt der durch §91 GOG normierte Fristsetzungsantrag keinen Übergang der Zuständigkeit. Bei Säumigkeit hat der übergeordnete Gerichtshof dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen. Liegt keine Säumnis vor, ist der Antrag abzuweisen (§91 Abs3 GOG). Eine Zuständigkeitsverschiebung, die den übergeordneten Gerichtshof dahingehend ermächtigen und verpflichten würde, im Falle der Säumigkeit eine Verfahrenshandlung vorzunehmen (vgl. §91 Abs1 GOG), tritt daher nicht ein (vgl. auch VfSlg 19.081/2010).Im Gegensatz zum Rechtsbehelf des Devolutionsantrages im Verwaltungsverfahrensrecht (§73 AVG) oder der Säumnisbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art130 Abs1 Z3 B-VG; §28 Abs7 VwGVG; §284 BAO) bewirkt der durch §91 GOG normierte Fristsetzungsantrag keinen Übergang der Zuständigkeit. Bei Säumigkeit hat der übergeordnete Gerichtshof dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen. Liegt keine Säumnis vor, ist der Antrag abzuweisen (§91 Abs3 GOG). Eine Zuständigkeitsverschiebung, die den übergeordneten Gerichtshof dahingehend ermächtigen und verpflichten würde, im Falle der Säumigkeit eine Verfahrenshandlung vorzunehmen vergleiche , §91 Abs1 GOG), tritt daher nicht ein vergleiche auch VfSlg 19.081 aus 2010,).

Mit der bloßen Fristsetzung oder der Abweisung des Fristsetzungsantrages nach §91 GOG wird keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG entschieden. Schon aus diesem Grund ist der Antrag daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag nicht auch aus anderen Gründen – insbesondere infolge eines nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse (§19 Abs3 Z2 litc VfGG) – zurückzuweisen wäre.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G178.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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