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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
VereinsG 2002 §14 Abs2, §31 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestrafung eines Vereinsobmannes wegen Unterlassung der fristgerechten Anzeige einer personellen Änderung des VereinsvorstandesRechtssatz
Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst wie auch die Überprüfung der Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, sind, so wie die Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art11 Abs2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem VfGH.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß der Ordnungsvorschrift des §14 Abs2 VereinsG bestraft, weil er es unterlassen habe, eine personelle Änderung des Vereinsvorstandes fristgerecht der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen wären aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht die über den Beschwerdeführer gemäß §31 Z4 litb iVm §14 Abs2 VereinsG verhängte Verwaltungsstrafe vor dem Hintergrund seiner in der Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst getätigten Aussage, er sei Vorsitzender bzw Obmann des Vereins, zu Recht bestätigt hat, nicht anzustellen.Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen wären aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht die über den Beschwerdeführer gemäß §31 Z4 litb in Verbindung mit §14 Abs2 VereinsG verhängte Verwaltungsstrafe vor dem Hintergrund seiner in der Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst getätigten Aussage, er sei Vorsitzender bzw Obmann des Vereins, zu Recht bestätigt hat, nicht anzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vereinsrecht, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1219.2014Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016