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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags auf Aufhebung des VerbotsgesetzesSpruch
Der Antrag des **** *********, ********** ****, **** **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des Verbotsgesetzes 1947 und der §§188 und 283 StGB als verfassungswidrig wird insoweit, als er das Verbotsgesetz 1947 zum Gegenstand hat, abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beabsichtigt, sich aus Anlass seiner gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2015, Z608 Hv 3/14z, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit einem (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des Verbotsgesetzes 1947 und der §§188 und 283 StGB insbesondere wegen Verstoßes gegen Art6, 7, 9 und 10 EMRK an den Verfassungsgerichtshof zu wenden, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Soweit der Antrag das Verbotsgesetz 1947 betrifft, ist er zu G136/2015 protokolliert und bildet den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (im Übrigen, also hinsichtlich der §§188 und 283 StGB, wird über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zZG 137/2015 gesondert entschieden).Der Einschreiter beabsichtigt, sich aus Anlass seiner gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2015, Z608 Hv 3/14z, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit einem (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des Verbotsgesetzes 1947 und der §§188 und 283 StGB insbesondere wegen Verstoßes gegen Art6, 7, 9 und 10 EMRK an den Verfassungsgerichtshof zu wenden, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Soweit der Antrag das Verbotsgesetz 1947 betrifft, ist er zu G136/2015 protokolliert und bildet den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (im Übrigen, also hinsichtlich der §§188 und 283 StGB, wird über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zZG 137 aus 2015, gesondert entschieden).
Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Parteiantrages auf Aufhebung des Verbotsgesetzes 1947 erscheint als offenbar aussichtslos, weil die vom Antragsteller angestrebte Überprüfung des Verbotsgesetzes 1947 auf seine Verfassungsmäßigkeit wegen seines Ranges als Bundesverfassungsgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt und daher (insoweit) die Zurückweisung des (Partei-)Antrages zu gewärtigen wäre (vgl. zB VfSlg 15.334/1998 und 17.239/2004 mwN; VfGH 25.9.2006, G154/06; 20.9.2012, G54/12, und 21.1.2015, G6/2015 zu insoweit vergleichbaren [Individual-]Anträgen gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG).Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Parteiantrages auf Aufhebung des Verbotsgesetzes 1947 erscheint als offenbar aussichtslos, weil die vom Antragsteller angestrebte Überprüfung des Verbotsgesetzes 1947 auf seine Verfassungsmäßigkeit wegen seines Ranges als Bundesverfassungsgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt und daher (insoweit) die Zurückweisung des (Partei-)Antrages zu gewärtigen wäre vergleiche zB VfSlg 15.334 aus 1998, und 17.239 aus 2004, mwN; VfGH 25.9.2006, G154/06; 20.9.2012, G54/12, und 21.1.2015, G6/2015 zu insoweit vergleichbaren [Individual-]Anträgen gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin, soweit er das Verbotsgesetz 1947 betrifft, gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, NationalsozialistengesetzgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G136.2015Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015