Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesLeitsatz
Keine FolgeRechtssatz
Abberufung des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan iSd §63 Abs3 AbfallwirtschaftsG 2002 einer Mischdeponie und Berufung einer anderen Person als neues Deponieaufsichtsorgan.
Der Beschwerdeführer gibt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, welchen Gesamtumsatz er in den Jahren 2011 bis 2015 aus der Tätigkeit als Deponieaufsichtsorgan erzielt habe und behauptet, dass ein vorläufiger Wegfall der Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu "wesentlichen Einnahmeneinbußen" im Unternehmen des Beschwerdeführers führen würde. Der Beschwerdeführer macht aber keine weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, insbesondere nicht zu seinen sonstigen Einkommensverhältnissen oder zur wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens. Dem VfGH ist es daher verwehrt, darüber zu erkennen, ob ein mittlerweiliger Vollzug des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.
Kein Eingehen auf die Frage, ob die Abberufung des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan diesen überhaupt in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzen kann und ihm daher Beschwerdelegitimation vor dem VfGH zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1356.2015Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015