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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB und StVG als aussichtslos mangels Präjudizialität der BestimmungenRechtssatz
Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Parteiantrages erscheint als offenbar aussichtslos, weil der vom Antragsteller angestrebten Aufhebung des §21 (Abs2) StGB in den beiden Anlassfällen das Hindernis fehlender Präjudizialität dieser Bestimmung entgegenstünde bzw die unter Berufung auf den Bericht der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug, Jänner 2015, BMJ-V70301/0061-III 1/2014, vorgebrachte Verfassungswidrigkeit des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen behaupteterweise falscher Sachverständigengutachten nicht durch Aufhebung der in den Anlassfällen vom Gericht angewendeten Bestimmungen des StVG beseitigt werden könnte.Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Parteiantrages erscheint als offenbar aussichtslos, weil der vom Antragsteller angestrebten Aufhebung des §21 (Abs2) StGB in den beiden Anlassfällen das Hindernis fehlender Präjudizialität dieser Bestimmung entgegenstünde bzw die unter Berufung auf den Bericht der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug, Jänner 2015, BMJ-V70301/0061-III 1 aus 2014,, vorgebrachte Verfassungswidrigkeit des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen behaupteterweise falscher Sachverständigengutachten nicht durch Aufhebung der in den Anlassfällen vom Gericht angewendeten Bestimmungen des StVG beseitigt werden könnte.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags, da in beiden Fällen mit der Zurückweisung eines künftigen Parteiantrages zu rechnen wäre. Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge - einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" - erledigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G310.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015