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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Die Eingabe ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen mehrere Abweisungsbeschlüsse von Verfahrenshilfeanträgen des VfGH zu verstehen. Nach stRsp des VfGH ist gegen Beschlüsse des VfGH, kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.
Keine Darlegung, inwiefern bei dem Beschluss vom 02.06.2015 iSd §42 VfGHGO ein berichtigungsfähiger Fehler unterlaufen sein sollte. Ein derartiger Fehler ist für den Gerichtshof auch nicht erkennbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1287.2015Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015