RS Vfgh 2015/9/17 E1287/2015 ua

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Veröffentlicht am 17.09.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGHGO §42
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Die Eingabe ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen mehrere Abweisungsbeschlüsse von Verfahrenshilfeanträgen des VfGH zu verstehen. Nach stRsp des VfGH ist gegen Beschlüsse des VfGH, kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.

Keine Darlegung, inwiefern bei dem Beschluss vom 02.06.2015 iSd §42 VfGHGO ein berichtigungsfähiger Fehler unterlaufen sein sollte. Ein derartiger Fehler ist für den Gerichtshof auch nicht erkennbar.

Entscheidungstexte

  • E1287/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.09.2015 E1287/2015 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1287.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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