TE Vfgh Beschluss 2015/9/17 E1287/2015 ua

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Veröffentlicht am 17.09.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGHGO §42
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I.römisch eins.
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit hg. Beschlüssen vom 23. März 2015, E469/2015-4, vom 31. März 2015, E577/2015-3 ua., und vom 2. Juni 2015-5, E1021/2015 ua., wurden die von den Einschreitern gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit vorliegendem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 werden diese Beschlüsse "in ihrem gesamten Inhalt wegen Gesetzwidrigkeit angefochten", die Berichtigung des Beschlusses vom 2. Juni 2015 begehrt und die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt.

2.1. Die Eingabe ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen die oben näher bezeichneten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) – endgültig.2.1. Die Eingabe ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen die oben näher bezeichneten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig vergleiche zB VfSlg 11.216 aus 1987,, 14.695 aus 1996,, 18.050 aus 2007,); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) – endgültig.

2.2. Soweit eine Berichtigung des Beschlusses vom 2. Juni 2015 angestrebt wird, ist zwar eine Ausfertigung, die Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist, gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl 202, auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, allerdings haben die Einschreiter in keiner Weise dargetan, inwiefern beim in Rede stehenden Beschluss ein im Sinne des §42 der Geschäftsordnung berichtigungsfähiger Fehler unterlaufen sein sollte. Ein derartiger Fehler ist für den Gerichtshof auch nicht erkennbar.2.2. Soweit eine Berichtigung des Beschlusses vom 2. Juni 2015 angestrebt wird, ist zwar eine Ausfertigung, die Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist, gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, Bundesgesetzblatt 202, auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, allerdings haben die Einschreiter in keiner Weise dargetan, inwiefern beim in Rede stehenden Beschluss ein im Sinne des §42 der Geschäftsordnung berichtigungsfähiger Fehler unterlaufen sein sollte. Ein derartiger Fehler ist für den Gerichtshof auch nicht erkennbar.

3. Da sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos erweist, muss der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).3. Da sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos erweist, muss der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Aus den unter 2. angeführten Gründen wird zugleich die Eingabe zurückgewiesen (vgl. etwa VfSlg 18.622/2008; VfGH 18.9.2014, B199/2014).Aus den unter 2. angeführten Gründen wird zugleich die Eingabe zurückgewiesen vergleiche etwa VfSlg 18.622 aus 2008,; VfGH 18.9.2014, B199/2014).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1287.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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