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72/01 HochschulorganisationNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin als offenbar aussichtslosRechtssatz
Die Verordnung, die für das Studienjahr 2008/2009 das Verfahren regelte, nach welchem Studienwerber/innen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den genannten Studienrichtungen zugelassen wurden, kann zunächst schon deswegen nicht aktuell in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen, da sie für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht mehr in Geltung steht.Die Verordnung, die für das Studienjahr 2008 aus 2009, das Verfahren regelte, nach welchem Studienwerber/innen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den genannten Studienrichtungen zugelassen wurden, kann zunächst schon deswegen nicht aktuell in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen, da sie für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht mehr in Geltung steht.
Weiters kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers; Eingriff erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium (vgl B v 26.11.2012, V82/12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einschreiter die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck bereits beantragt hat und dies mit Bescheid abgewiesen wurde.Weiters kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers; Eingriff erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium vergleiche B v 26.11.2012, V82/12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einschreiter die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck bereits beantragt hat und dies mit Bescheid abgewiesen wurde.
Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung, durch die die Universität den Zugang zum Studium der Humanmedizin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch ein Testverfahren vor der Zulassung beschränkt und die Zulassung von "Quereinsteiger/innen", also Personen, die bereits zu einem Studium der Humanmedizin zugelassen waren, - unbeschadet der Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinen Testverfahren - an die Verfügbarkeit freier Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sowie an durch bereits erworbene ECTS-Anrechnungspunkte nachweisbare Vorkenntnisse knüpft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, HochschulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V110.2015Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015