RS Vfgh 2015/9/18 V110/2015

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZulassungsV des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Die Verordnung, die für das Studienjahr 2008/2009 das Verfahren regelte, nach welchem Studienwerber/innen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den genannten Studienrichtungen zugelassen wurden, kann zunächst schon deswegen nicht aktuell in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen, da sie für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht mehr in Geltung steht.Die Verordnung, die für das Studienjahr 2008 aus 2009, das Verfahren regelte, nach welchem Studienwerber/innen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den genannten Studienrichtungen zugelassen wurden, kann zunächst schon deswegen nicht aktuell in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen, da sie für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht mehr in Geltung steht.

Weiters kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers; Eingriff erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium (vgl B v 26.11.2012, V82/12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einschreiter die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck bereits beantragt hat und dies mit Bescheid abgewiesen wurde.Weiters kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers; Eingriff erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium vergleiche B v 26.11.2012, V82/12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einschreiter die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck bereits beantragt hat und dies mit Bescheid abgewiesen wurde.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung, durch die die Universität den Zugang zum Studium der Humanmedizin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch ein Testverfahren vor der Zulassung beschränkt und die Zulassung von "Quereinsteiger/innen", also Personen, die bereits zu einem Studium der Humanmedizin zugelassen waren, - unbeschadet der Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinen Testverfahren - an die Verfügbarkeit freier Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sowie an durch bereits erworbene ECTS-Anrechnungspunkte nachweisbare Vorkenntnisse knüpft.

Entscheidungstexte

  • V110/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2015 V110/2015

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V110.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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