TE Vfgh Beschluss 2015/9/18 V110/2015

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZulassungsV des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Einschreiter beantragt – soweit erkennbar – die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der oben angeführten Verordnung.

2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).

2.2. Der Einschreiter erachtet sich durch die §§5 bis 13 sowie §16 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 16.1.2008, 13. Stück, Nr 72, in seiner Rechtssphäre betroffen. Diese Bestimmungen regelten die Beschränkung des Zugangs zu den Diplomstudien der Human- und Zahnmedizin durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium mittels eines Eignungstests. Gemäß §16 der genannten Verordnung konnten Studierende, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden und sich am Aufnahmeverfahren für das nächstfolgende Studienjahr beteiligen, auf eine neuerliche Testteilnahme verzichten und ihren im vorangegangenen Eignungstest erreichten Testwert für den nächsten Eignungstest mitnehmen. 2.2. Der Einschreiter erachtet sich durch die §§5 bis 13 sowie §16 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008 aus 2009,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 16.1.2008, 13. Stück, Nr 72, in seiner Rechtssphäre betroffen. Diese Bestimmungen regelten die Beschränkung des Zugangs zu den Diplomstudien der Human- und Zahnmedizin durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium mittels eines Eignungstests. Gemäß §16 der genannten Verordnung konnten Studierende, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden und sich am Aufnahmeverfahren für das nächstfolgende Studienjahr beteiligen, auf eine neuerliche Testteilnahme verzichten und ihren im vorangegangenen Eignungstest erreichten Testwert für den nächsten Eignungstest mitnehmen.

Die Verordnung, die für das Studienjahr 2008/2009 das Verfahren regelte, nach welchem Studienwerber/innen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den genannten Studienrichtungen zugelassen wurden, kann zunächst schon deswegen nicht aktuell in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen, da sie für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht mehr in Geltung steht (siehe die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2010/2011, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 20.5.2009, 30. Stück, Nr 131, weiters für die Folgestudienjahre die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2011/2012, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 20.1.2011, 13. Stück, Nr 67, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2012/2013, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck 5.1.2012, 11. Stück, Nr 54, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2013/2014, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 24.1.2013, 17. Stück, Nr 70, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2014/2015, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 3.2.2014, 20. Stück, Nr 80, sowie die derzeit in Geltung stehende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2015/2016, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 29.1.2015, 17. Stück, Nr 75).Die Verordnung, die für das Studienjahr 2008 aus 2009, das Verfahren regelte, nach welchem Studienwerber/innen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den genannten Studienrichtungen zugelassen wurden, kann zunächst schon deswegen nicht aktuell in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen, da sie für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht mehr in Geltung steht (siehe die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2010 aus 2011,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 20.5.2009, 30. Stück, Nr 131, weiters für die Folgestudienjahre die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2011 aus 2012,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 20.1.2011, 13. Stück, Nr 67, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2012 aus 2013,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck 5.1.2012, 11. Stück, Nr 54, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2013 aus 2014,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 24.1.2013, 17. Stück, Nr 70, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2014 aus 2015,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 3.2.2014, 20. Stück, Nr 80, sowie die derzeit in Geltung stehende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2015 aus 2016,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 29.1.2015, 17. Stück, Nr 75).

Weiters ist der Einschreiter durch eine, Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf die von ihm begehrte Zulassung zum Studium der Humanmedizin regelnde Verordnung nicht aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen, wird in diese doch nicht bereits durch eine die Zulassung zum Studium regelnde Verordnung, sondern erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium eingegriffen (VfGH 26.11.2012, V82/2012, VfSlg 18.089/2007). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einschreiter die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck bereits beantragt hat und dies durch auf §14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 16.1.2008, 13. Stück, Nr 72, gestützten Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck abgewiesen wurde (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.9.2011, B569/2010).Weiters ist der Einschreiter durch eine, Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf die von ihm begehrte Zulassung zum Studium der Humanmedizin regelnde Verordnung nicht aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen, wird in diese doch nicht bereits durch eine die Zulassung zum Studium regelnde Verordnung, sondern erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium eingegriffen (VfGH 26.11.2012, V82/2012, VfSlg 18.089 aus 2007,). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einschreiter die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck bereits beantragt hat und dies durch auf §14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008 aus 2009,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 16.1.2008, 13. Stück, Nr 72, gestützten Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck abgewiesen wurde (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.9.2011, B569/2010).

3. Im Übrigen bestehen vor dem Hintergrund des §124b Abs1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 81/2009, (auch in der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Innsbruck durch den Einschreiter geltenden Fassung BGBl I 87/2007) keine Bedenken gegen eine Regelung, durch die die Universität den Zugang zum Studium der Humanmedizin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch ein Testverfahren vor der Zulassung beschränkt und die Zulassung von "Quereinsteiger/innen", also Personen, die bereits zu einem Studium der Humanmedizin zugelassen waren, – unbeschadet der Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinen Testverfahren – an die Verfügbarkeit freier Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sowie an durch bereits erworbene ECTS-Anrechnungspunkte nachweisbare Vorkenntnisse knüpft (siehe wiederum VfGH 19.9.2011, B569/2010; vgl. weiters VfGH 27.9.2014, V5/2014).3. Im Übrigen bestehen vor dem Hintergrund des §124b Abs1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2009,, (auch in der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Innsbruck durch den Einschreiter geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2007,) keine Bedenken gegen eine Regelung, durch die die Universität den Zugang zum Studium der Humanmedizin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch ein Testverfahren vor der Zulassung beschränkt und die Zulassung von "Quereinsteiger/innen", also Personen, die bereits zu einem Studium der Humanmedizin zugelassen waren, – unbeschadet der Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinen Testverfahren – an die Verfügbarkeit freier Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sowie an durch bereits erworbene ECTS-Anrechnungspunkte nachweisbare Vorkenntnisse knüpft (siehe wiederum VfGH 19.9.2011, B569/2010; vergleiche weiters VfGH 27.9.2014, V5/2014).

4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 Z3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages bzw. die Ablehnung seiner Behandlung (Art139 Abs1b B-VG) zu gewärtigen wäre.

5. Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V110.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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