Index
L9440 Krankenanstalt, SpitalNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die krankenanstaltenrechtliche Großgeräteplanung in Tirol mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden WirtschaftskammerSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Antragstellende Partei ist die Wirtschaftskammer für Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe. Sie bekämpft mit einem Antrag "gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm §§57 ff VfGG" im Hauptantrag die Bestimmung des §62a Abs1 dritter Satz des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: Tir. KAG) sowie die Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2014, mit dem der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird, Tir. LGBl Nr 107/2014. Ferner bekämpft die antragstellende Partei in zahlreichen Eventualanträgen Teile der im Hauptantrag bezeichneten Normen in jeweils unterschiedlichen Kombinationen.1. Antragstellende Partei ist die Wirtschaftskammer für Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe. Sie bekämpft mit einem Antrag "gemäß Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit §§57 ff VfGG" im Hauptantrag die Bestimmung des §62a Abs1 dritter Satz des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: Tir. KAG) sowie die Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2014, mit dem der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird, Tir. Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2014,. Ferner bekämpft die antragstellende Partei in zahlreichen Eventualanträgen Teile der im Hauptantrag bezeichneten Normen in jeweils unterschiedlichen Kombinationen.
2. Die antragstellende Partei begründet ihre Antragslegitimation damit, dass sie gesetzliche Interessenvertreterin der privaten Krankenanstalten sei. Als solche stehe ihr gemäß §5 Abs3 iVm §3 Abs5 Tir. KAG in einem Verfahren um die Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung bei wesentlicher Änderung einer Krankenanstalt in der apparativen Ausstattung, so v.a. bei der Anschaffung von Großgeräten (wie es auch ein Niederfeld MR Gerät gemäß Legaldefinition des §3 Abs1 Tiroler Krankenanstaltenplans bzw. Festlegung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2012, Punkt 4 sei) das Recht zu, Parteirechte gemäß §8 AVG zu wahren und Mitspracherechte für die von ihr vertretenen privaten Krankenanstaltenbetreiber geltend zu machen. Sie sei daher Legalpartei.2. Die antragstellende Partei begründet ihre Antragslegitimation damit, dass sie gesetzliche Interessenvertreterin der privaten Krankenanstalten sei. Als solche stehe ihr gemäß §5 Abs3 in Verbindung mit §3 Abs5 Tir. KAG in einem Verfahren um die Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung bei wesentlicher Änderung einer Krankenanstalt in der apparativen Ausstattung, so v.a. bei der Anschaffung von Großgeräten (wie es auch ein Niederfeld MR Gerät gemäß Legaldefinition des §3 Abs1 Tiroler Krankenanstaltenplans bzw. Festlegung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2012, Punkt 4 sei) das Recht zu, Parteirechte gemäß §8 AVG zu wahren und Mitspracherechte für die von ihr vertretenen privaten Krankenanstaltenbetreiber geltend zu machen. Sie sei daher Legalpartei.
2.1. Zum Zweck dieses Mitspracherechts enthält der Antrag umfangreiche Ausführungen. Durch die Aufnahme des "Klein MR Gerätes" für das Bezirkskrankenhaus Schwaz und die Aufnahme des "MR Großgerätes" für das Bezirkskrankenhaus Hall in den Tiroler Krankenanstaltenplan, und zwar ohne Prüfung des Bedarfs und ohne Durchführung eines Verfahrens, in dem die Antragstellerin ihre Parteirechte hätte geltend machen können, werde dieses Mitspracherecht ausgeschaltet. Darin liege ein unmittelbarer Eingriff in die Parteirechte der antragstellenden Partei.
2.2. Im Übrigen wird im Antrag im Zusammenhang mit der Antragslegitimation (weitwendig und zum Teil unverständlich) über gesundheitspolitische Ziele referiert und – der Sache nach – die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Mitspracherechts der Antragstellerin der nach deren Auffassung gegebenen Unzweckmäßigkeit der angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gegenübergestellt, zum Teil werden gleichheitsrechtliche Argumentationen vorgetragen, wobei unklar ist, ob und welche verfassungsrechtlichen Bedenken daraus abgeleitet werden und welcher Norm sie zugeordnet werden. Im anschließenden Teil des Antrages wird unter der Überschrift "Anfechtungsgründe" dargetan, dass für die genannten Großgeräte kein Bedarf vorhanden sei und daraus die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen, teils wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsgebot, teils wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz – teils wegen "Willkür", teils wegen Verstoßes gegen "gesetzlich eingeräumte Mitwirkungsrechte" – und schließlich wegen Rechtsformenmissbrauchs abgeleitet.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §62a Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir. KAG), LGBl 5/1958 idF LGBl 152/2013, lautet (der angefochtene Teil der Bestimmung ist hervorgehoben):1. §62a Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir. KAG), Landesgesetzblatt 5 aus 1958, in der Fassung Landesgesetzblatt 152 aus 2013,, lautet (der angefochtene Teil der Bestimmung ist hervorgehoben):
"Krankenanstaltenplan
§62a
(1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes. Der auf der Grundlage des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu erlassende Tiroler Krankenanstaltenplan hat den Vorgaben des Landes-Zielsteuerungsvertrages und des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu entsprechen.
(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan hat jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
a) die Standorte der Fondskrankenanstalten,
b) die maximalen Gesamtbettenzahlen für den Normalpflege- sowie den Intensivbereich für jede Fondskrankenanstalt,
c) die medizinischen Fächerstrukturen (Fachrichtungen) und die fachrichtungsbezogenen Organisationsformen für jede Fondskrankenanstalt,
d) die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung bezogen auf die jeweilige Fondskrankenanstalt,
e) die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte für jede Fondskrankenanstalt,
f) die Verortung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsangeboten.
(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Gesundheitsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Falle der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Falle seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.
(4) Die Landesregierung hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen."
2. Die Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2014, mit dem der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird, LGBl 107/2014, lautet:2. Die Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2014, mit dem der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird, Landesgesetzblatt 107 aus 2014,, lautet:
"Tiroler Krankenanstaltenplan 2009
Medizinisch-technische Großgeräte in Fondskrankenanstalten
Planungshorizont 2015
Medizinisch-technische Großgeräte
VR
Krankenanstalt
CT
MR
COR
ECT
STR
PET
71
LKH Innsbruck
7*
5
3
5
5
2
71
LKH Hochzirl
1
71
LKH Natters
1
71
LKH Hall
1
1
71
BKH Schwaz
1
**
72
BKH Reutte
1
1
72
KH Zams
1
1
73
BKH St. Johann
1
1
73
BKH Kufstein
1
1
74
BKH Lienz
1
1
1
1
Gesamt
16
11
4
6
5
2
Anmerkungen:
* exkl. 1 Planungs-CT für STR
** Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät <1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmungen laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben.
Anzahl der ECT-Geräte am LKH Innsbruck inkl. ECT im Landesinstitut für Schilddrüsendiagnostik Wörgl."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Die Anträge sind mangels Legitimation der antragstellenden Partei unzulässig.
1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz (durch die angefochtene Verordnung) – im Hinblick auf dessen (deren) Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit – in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Norm für die antragstellende Partei tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
1.2. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Norm selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der antragstellenden Partei nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn ihr kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).1.2. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Norm selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der antragstellenden Partei nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn ihr kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).
1.2.1. Zunächst sei daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Interessenvertretung als gesetzliche Aufgabe von gesetzlichen beruflichen Vertretungen, wie auch der Wirtschaftskammer und ihrer Untergliederungen, keine subjektiv öffentliche Rechtssphäre der Interessenvertretung in Bezug auf Normen eröffnet, welche lediglich die Rechtssphäre des von dieser Institution vertretenen Personenkreises (hier: der privaten Krankenanstalten) berühren (vgl. VfSlg 12.827/1991, 15.168/1998, 15.530/1999, 15.710/1999, und 19.450/2011).1.2.1. Zunächst sei daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Interessenvertretung als gesetzliche Aufgabe von gesetzlichen beruflichen Vertretungen, wie auch der Wirtschaftskammer und ihrer Untergliederungen, keine subjektiv öffentliche Rechtssphäre der Interessenvertretung in Bezug auf Normen eröffnet, welche lediglich die Rechtssphäre des von dieser Institution vertretenen Personenkreises (hier: der privaten Krankenanstalten) berühren vergleiche VfSlg 12.827 aus 1991,, 15.168 aus 1998,, 15.530 aus 1999,, 15.710 aus 1999,, und 19.450 aus 2011,).
1.2.2. Der antragstellenden Partei kommt daher kein (im Antrag offenkundig als umfassend interpretiertes) Mitspracherecht bei der Planung und Zulassung von Großgeräten in Krankenanstalten als subjektiv-öffentliches Recht zu. Vielmehr wurde der antragstellenden Partei lediglich auf der Ebene des einfachen Gesetzes (§5 Abs3 litd Tir. KAG iVm §3 Abs5 Tir. KAG) als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten ein Mitspracherecht in Genehmigungsverfahren betreffend die genannten Angelegenheiten als Legalpartei eingeräumt und dadurch den wirtschaftlichen Interessen der privaten Krankenanstalten (in Vertretung durch die Wirtschaftskammer) in einem gewissen Umfang rechtliche Relevanz zuerkannt.1.2.2. Der antragstellenden Partei kommt daher kein (im Antrag offenkundig als umfassend interpretiertes) Mitspracherecht bei der Planung und Zulassung von Großgeräten in Krankenanstalten als subjektiv-öffentliches Recht zu. Vielmehr wurde der antragstellenden Partei lediglich auf der Ebene des einfachen Gesetzes (§5 Abs3 litd Tir. KAG in Verbindung mit §3 Abs5 Tir. KAG) als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten ein Mitspracherecht in Genehmigungsverfahren betreffend die genannten Angelegenheiten als Legalpartei eingeräumt und dadurch den wirtschaftlichen Interessen der privaten Krankenanstalten (in Vertretung durch die Wirtschaftskammer) in einem gewissen Umfang rechtliche Relevanz zuerkannt.
1.2.3. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit gemäß §62a Tir. KAG, im Interesse einer übergreifenden Planung des Gesundheitswesens Großgeräte dadurch zuzulassen, dass sie (im öffentlichen Interesse einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Gesundheitsleistungen) in die (bundesweit gesteuerte) krankenanstaltenrechtliche Großgeräteplanung aufgenommen werden, mag zwar in gleicher Weise wirtschaftliche Interessen der Krankenanstaltenträger berühren, eine Rechtssphäre der antragstellenden Fachgruppe der Wirtschaftskammer, in die durch die Großgeräteplanung eingegriffen würde, besteht insoweit nicht.
1.3. Die angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen berühren im Übrigen auch ihrem Wortlaut nach nicht die Rechtssphäre der antragstellenden Partei; diese ist insbesondere nicht deren Normadressat.
2. Die Anträge erweisen sich daher schon aus diesen Gründen als unzulässig, ohne dass untersucht werden muss, ob sie zum Teil auch aus ihnen anhaftenden Inhaltsmängeln unzulässig sind (wie zB die entgegen §15 Abs2 VfGG unterlassene Berufung auf Art140 B-VG).
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Die Anträge waren daher zurückzuweisen.
2. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Wirtschaftskammern, berufliche VertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V90.2014Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015