TE Vfgh Erkenntnis 2015/9/18 E387/2015

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

L2200 LBedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Am 5. Februar 2014 bzw. 25. März 2014 erfolgte seitens der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: Disziplinarkommission) die Erlassung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses wegen des Verdachtes näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen.

Mit Disziplinarerkenntnis des Senates IV der Disziplinarkommission vom 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, seine Dienstpflicht dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten sei und diesem Informationen über ein geplantes Projekt zukommen habe lassen. Dies trotz der Anordnung seiner Vorgesetzten, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürften. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt, weil er als Beamter verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen; über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt (Spruchpunkt I). Vom Vorwurf der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Spruchpunkt II).Mit Disziplinarerkenntnis des Senates römisch vier der Disziplinarkommission vom 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, seine Dienstpflicht dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten sei und diesem Informationen über ein geplantes Projekt zukommen habe lassen. Dies trotz der Anordnung seiner Vorgesetzten, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürften. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt, weil er als Beamter verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen; über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt (Spruchpunkt römisch eins). Vom Vorwurf der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,– verhängt wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,– verhängt wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

2.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat IV des "Verzeichnis[ses] der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (01-DISZ-2/2-2012), ein. Mit Erkenntnis vom 18. September 2015, V97/2015, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (01-DISZ-2/2-2012), wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise (zur Gänze) gesetzwidrig war.2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat römisch vier des "Verzeichnis[ses] der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (01-DISZ-2/2-2012), ein. Mit Erkenntnis vom 18. September 2015, V97/2015, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (01-DISZ-2/2-2012), wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise (zur Gänze) gesetzwidrig war.

3.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E387.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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