TE Vfgh Erkenntnis 2015/9/18 E266/2015

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

L2200 LBedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom 16. Oktober 2014 gemäß §77 Abs2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (im Folgenden: IGBG) mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen den Bescheid der Disziplinarkommission erhobene Beschwerde gemäß §28 Abs1 VwGVG ab. In der Sache wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Suspendierung keine Strafe sei, sondern mit ihr bestimmte Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zum Ruhen gebracht würden. Der vorliegende begründete Verdacht der Missachtung einer Weisung sei geeignet, den Dienstbetrieb an der Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung erfüllt seien.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

2.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer näher bezeichneten Wortfolge der "Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. §67 IGBG" ein. Mit Erkenntnis vom 18. September 2015, V96/2015, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge der Verordnung gesetzwidrig war.

3.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E266.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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