RS Vwgh 2005/4/6 2004/09/0020

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §108 Abs3;
AuslBG §2 Abs5 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Der Ausländer verfügte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem im Instanzenzug die beantragte Zulassung des Ausländers als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG abgewiesen worden ist) über keine abgeschlossene Fachausbildung, da er das - seit 1994 betriebene - Studium an der Wirtschaftsuniversität (Betriebswirtschaftslehre) noch nicht abgeschlossen hat. Damit liegt eine "besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" iSd § 2 Abs. 5 AuslBG jedenfalls nicht vor, unabhängig davon, ob eine solche auch im Falle des bereits erfolgten Abschlusses dieses Studiums anzunehmen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090020.X01

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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