Index
L8500 StraßenNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Einreihungsverordnung hinsichtlich der Erklärung eines Weges zur Verbindungsstraße mangels ausreichender Ermittlungen zur Frage des Bestehens von GemeingebrauchRechtssatz
Aufhebung des Ausdrucks "0037 Moniweg Sabosacherweg vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten" in § 2 der EinreihungsV des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20.12.2010.Aufhebung des Ausdrucks "0037 Moniweg Sabosacherweg vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten" in Paragraph 2, der EinreihungsV des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20.12.2010.
Zulässigkeit des Individualantrags einer Grundeigentümerin.
Konkrete, auf die einzelnen Straßen bzw Wege bezogene Erhebungsschritte zur Frage des Vorliegens von Gemeingebrauch können dem Verordnungsakt nicht entnommen werden.
Die Tatsache, dass der "Moniweg" in einer Wanderkarte der Gemeinde St. Margareten im Rosental verzeichnet ist, lässt - entgegen der Ansicht der verordnungserlassenden Behörde - per se keinen Rückschluss auf das Bestehen eines etwaigen Gemeingebrauches zu.
Auch die im Rahmen der Äußerung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 28.06.2015 (im Nachhinein) ins Treffen geführte Behauptung, wonach "der Weg insbesondere auch von Landwirten aus der Umgebung für die Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Flächen benützt [werde]", ändert nichts daran, dass es die verordnungserlassende Behörde verabsäumt hat, sich vor Verordnungserlassung in nachvollziehbarer Weise mit der Frage des Vorliegens von Gemeingebrauch auseinanderzusetzen.
Der Umstand, dass die Gemeinde St. Margareten im Rosental den "Moniweg" iSd §61 Abs1 Krnt StraßenG 1991 verwaltet, ist für die Beurteilung, ob an diesem Gemeingebrauch besteht, nicht von Relevanz, weil die Legaldefinition in §2 Abs2 leg cit nicht auf das Kriterium der Straßenverwaltung abstellt.
Eine "Ersitzung" des Gemeingebrauches zugunsten der Allgemeinheit dadurch, "dass die Gemeinde über mehr als 30 Jahre hindurch die Straßenverwaltung iSd §61 K-StrG wahrgenommen hat" widerspricht dem Grundsatz des Ersitzungsrechtes, wonach nur jener Zustand ersessen werden kann, der besessen wird (vgl VfSlg 13279/1992).Eine "Ersitzung" des Gemeingebrauches zugunsten der Allgemeinheit dadurch, "dass die Gemeinde über mehr als 30 Jahre hindurch die Straßenverwaltung iSd §61 K-StrG wahrgenommen hat" widerspricht dem Grundsatz des Ersitzungsrechtes, wonach nur jener Zustand ersessen werden kann, der besessen wird vergleiche VfSlg 13279 aus 1992,).
Schlagworte
Straßenverwaltung, Einreihungsverordnung, Verordnungserlassung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V66.2015Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015