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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf "Berichtigung" näher bezeichneter Entscheidungen des VfGHRechtssatz
Die Sprüche der Entscheidungen entsprechen den jeweils gefassten Beschlüssen des VfGH. Da der Antragsteller nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des VfGH entsprechenden Entscheidungen begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1176.2015Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015