TE Vfgh Beschluss 2015/9/22 G422/2015

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Veröffentlicht am 22.09.2015
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
AußStrG §35
ZPO §366 Abs1
EMRK Art6
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AußStrG; (abweisende) Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache; Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen derartige Beschlüsse verfassungsrechtlich nicht bedenklich

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §35 Außerstreitgesetz, BGBl I 111/2003, idF BGBl I 40/2009, in eventu die Wortfolgen "über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter" und "über die Vernehmung minderjähriger Personen" sowie "über die einzelnen Beweismittel" in §35 Außerstreitgesetz, BGBl I111/2003, idF BGBl I 40/2009, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Die Antragstellerin begehrt mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §35 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,, in eventu die Wortfolgen "über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter" und "über die Vernehmung minderjähriger Personen" sowie "über die einzelnen Beweismittel" in §35 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt I111 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Der angefochtene §35 Außerstreitgesetz, BGBl I 111/2003, idF BGBl I 40/2009, lautet:1. Der angefochtene §35 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,, lautet:

"§35. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden."

2.       §366 Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895, lautet:2. §366 Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895,, lautet:

"Rechtsmittel

§. 366.Paragraph 366,

(1) Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

(2) Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen, der Beschluss, durch welchen die Bestellung der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen (§. 352) oder ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird, die über die Beeidigung eines Sachverständigen gefassten Beschlüsse, endlich die Beschlüsse, durch welche für die Abgabe des Gutachtens gemäß §. 360 eine Tagsatzung anberaumt oder eine Frist bestimmt wird, können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."(2) Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen, der Beschluss, durch welchen die Bestellung der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen (Paragraph 352,) oder ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird, die über die Beeidigung eines Sachverständigen gefassten Beschlüsse, endlich die Beschlüsse, durch welche für die Abgabe des Gutachtens gemäß Paragraph 360, eine Tagsatzung anberaumt oder eine Frist bestimmt wird, können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

III.    Anlassverfahren und Antragrömisch drei. Anlassverfahren und Antrag

1.       Mit dem Beschluss vom 7. August 2015, 20 PS 59/12 b-156, wies das Bezirksgericht Linz den (neuerlichen) Antrag der Antragstellerin auf Ablehnung eines näher bezeichneten Sachverständigen in einem Obsorgeverfahren ab. Das Bezirksgericht Linz begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin keine überzeugenden Argumente vorgebracht habe, welche eine Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigten.

2.       Die Antragstellerin führt zur Zulässigkeit ihres auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten (Partei-)Antrages aus, dass es sich beim Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7. August 2015 um eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz ergangene Entscheidung handle. Dieser Beschluss sei zwar keine Endentscheidung, jedoch würde gerade der "Zwang", eine solche abwarten zu müssen, das verfassungswidrige Ergebnis und allenfalls auch die Beeinträchtigung der physischen wie psychischen Gesundheit des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin wie auch der Antragstellerin selbst erst ermöglichen.

3.       Der Verfassungsgesetzgeber habe in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht zwischen Endentscheidung und Zwischenentscheidung differenziert. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse zur Bekämpfung verfassungswidriger Verfahrensgesetze, insbesondere soweit sie Rechtsmittelbeschränkungen vorsehen, auch eine erstgerichtliche, nicht gesondert bekämpfbare Entscheidung eine taugliche Grundlage für einen (Partei-)Antrag sein; allenfalls liege hier eine echte Lücke vor, die vom Verfassungsgerichtshof verfassungskonform im Sinne der Zulassung des Parteiantrages zu schließen sei.

4.       In der Sache legt die Antragstellerin im Einzelnen ihre Bedenken gegen die Verfassungskonformität des §35 Außerstreitgesetz dar.

IV.      Zur Zulässigkeitrömisch vier. Zur Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig.

1.       Nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

2.       §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 92/2014 ordnet an, dass "[e]ine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".2. §62a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, ordnet an, dass "[e]ine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".

3.       Wie die Antragstellerin in ihrem Antrag ausführt, ist die beschlussförmige Entscheidung des Bezirksgerichts Linz vom 7. August 2015 gemäß §35 AußStrG iVm §366 Abs1 ZPO nicht abgesondert, sondern nur mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Verfahren anfechtbar. Da Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ausdrücklich die Einbringung eines (Partei-)Antrages an die "gleichzeitige" Erhebung eines – zulässigen – Rechtsmittels gegen die Gerichtsentscheidung knüpft, aus deren Anlass der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt wird, ist der aus Anlass des genannten Beschlusses des Bezirksgerichts Linz gestellte Antrag mangels gesonderter Anfechtbarkeit unzulässig. In der (abweisenden) Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen liegt somit keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG vor.3. Wie die Antragstellerin in ihrem Antrag ausführt, ist die beschlussförmige Entscheidung des Bezirksgerichts Linz vom 7. August 2015 gemäß §35 AußStrG in Verbindung mit §366 Abs1 ZPO nicht abgesondert, sondern nur mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Verfahren anfechtbar. Da Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ausdrücklich die Einbringung eines (Partei-)Antrages an die "gleichzeitige" Erhebung eines – zulässigen – Rechtsmittels gegen die Gerichtsentscheidung knüpft, aus deren Anlass der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt wird, ist der aus Anlass des genannten Beschlusses des Bezirksgerichts Linz gestellte Antrag mangels gesonderter Anfechtbarkeit unzulässig. In der (abweisenden) Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen liegt somit keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG vor.

4.       Der Verfassungsgerichtshof kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht erkennen, dass Art140 Abs1 Z1 litd B-VG eine (echte) Lücke beinhaltet, welche "verfassungskonform im Sinne der Zulassung des Parteiantrages zu schließen" sei. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf gesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen im Rahmen der Prozessvoraussetzungen eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG von Amts wegen zu prüfen, ob gegen die konkrete Rechtsmittelbeschränkung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmung einzuleiten (Art140 Abs1 Z1 litb B-VG).

Im vorliegenden Fall sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Rechtsmittelbeschränkung des §366 Abs1 ZPO (iVm §35 AußStrG) veranlasst. Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Verfahrensgesetzgebers, ob er nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie eine abgesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts, mit welcher die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, vorsieht oder nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Verfahrensgesetzgeber mit der Entscheidung, ein abgesondertes Rechtsmittel gegen eine solche Gerichtsentscheidung nicht zuzulassen, gegen Art6 EMRK oder das Rechtsstaatsprinzip verstoßen hat.Im vorliegenden Fall sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Rechtsmittelbeschränkung des §366 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 AußStrG) veranlasst. Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Verfahrensgesetzgebers, ob er nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie eine abgesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts, mit welcher die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, vorsieht oder nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Verfahrensgesetzgeber mit der Entscheidung, ein abgesondertes Rechtsmittel gegen eine solche Gerichtsentscheidung nicht zuzulassen, gegen Art6 EMRK oder das Rechtsstaatsprinzip verstoßen hat.

V.       Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1.       Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, ohne dass auf das Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen einzugehen war.

3.       Von einer Verständigung des Bezirksgerichts Linz gemäß §62a Abs5 VfGG konnte aufgrund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, Sachverständige, Rechtsmittel, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G422.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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