Index
L9270 Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und JugendwohlfahrtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Kinder- und JugendhilfeG mangels Vorliegens einer entschiedenen RechtssacheRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §8 und §10 Nö Kinder- und JugendhilfeG.
Das Gericht hat in seinem Beschluss, welcher Anlass des vorliegenden Antrages ist, Anträge der Partei abgewiesen, die auf die Gestaltung der Modalitäten der gerichtlichen Stoffsammlung abgezielt haben, nämlich die Beischaffung eines Verwaltungsaktes und die Stellung von Fragen an die Kinder- und Jugendhilfebehörde. Derartige verfahrensleitende Beschlüsse sind gemäß §45 zweiter Satz AußerstreitG, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Kinder- und JugendhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G120.2015Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015