RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0060

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Replik" bedeutet - abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Bedeutung der Erwiderung - die vom Künstler selbst hergestellte Wiederholung seines Werkes, also die Herstellung eines mit seinem Werk übereinstimmenden weiteren Originals; vgl. etwa Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage, Band 18, Seite 280).

Hier hinsichtlich Schratt-Villa offenkundig keine "Replik" gegeben; die kriegsbedingten Schäden und die nachfolgende Instandsetzung haben nicht zur Herstellung einer "Replik" geführt, sondern das Gebäude besitzt - aufgrund von Kriegseinwirkungen - (auch) rekonstruierte Teile.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090060.X02

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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