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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge Aufhebung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides durch den Gemeinderat nach Zurückziehung des Bauansuchens; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der (damaligen) Gemeinde Eppenstein vom 15. September 2014 wurde den beiden beteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr 1041/3, KG Schoberegg, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche vom Gemeinderat der (damaligen) Gemeinde Eppenstein mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2015 insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten aufgehoben wurde. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, welcher sich auf die Geltendmachung des Nachbarrechtes der heranrückenden Wohnbebauung nach §26 Abs4 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG, LGBl 59/1995 idF LGBl 48/2014) bezieht, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.3. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2015 insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten aufgehoben wurde. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, welcher sich auf die Geltendmachung des Nachbarrechtes der heranrückenden Wohnbebauung nach §26 Abs4 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2014,) bezieht, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 zogen die beiden beteiligten Parteien ihr Ansuchen vom 10. Juli 2013 um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr 1041/3, KG Schoberegg, zurück.
5. Daraufhin hob der Gemeinderat der Gemeinde Weißkirchen mit Bescheid vom 12. Juni 2015 den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der (damaligen) Gemeinde Eppenstein vom 15. September 2014 gemäß §66 Abs4 AVG – unter Berufung auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 12.599 A/1987) – ersatzlos auf, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, sodass er nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Das Verfahren wird eingestellt.
Ziel des Rechtszuges an die Verwaltungsgerichte einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes und der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist die Feststellung, durch das Vorgehen der Verwaltung bzw. der Verwaltungsgerichte in Rechten verletzt worden zu sein, sowie die allfällige Beseitigung des sich daraus ergebenden rechtswidrigen Zustandes.
Der Beschwerdeführer kann durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes iS seines Antrages nicht günstiger gestellt werden als durch den bereits ergangenen Bescheid der Berufungsbehörde. An dem vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof beantragten Erkenntnis kann, nachdem die Berufungsbehörde bereits iS des Antrages des Beschwerdeführers entschieden hat, kein rechtliches Interesse mehr bestehen (vgl. VfSlg 9209/1981). Damit ist für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob dieser iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. VfSlg 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07).Der Beschwerdeführer kann durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes iS seines Antrages nicht günstiger gestellt werden als durch den bereits ergangenen Bescheid der Berufungsbehörde. An dem vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof beantragten Erkenntnis kann, nachdem die Berufungsbehörde bereits iS des Antrages des Beschwerdeführers entschieden hat, kein rechtliches Interesse mehr bestehen vergleiche VfSlg 9209 aus 1981,). Damit ist für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob dieser iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen vergleiche VfSlg 12.896 aus 1991,, 14.559 aus 1996,; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07).
7. Kosten sind zuzusprechen, da eine Behebung durch die Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Bescheides durch die Verwaltungsgerichte einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG gleichzuhalten ist (vgl. zur früheren, auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtslage auch VfSlg 13.157/1992, 16.339/2001, 17.298/2004).7. Kosten sind zuzusprechen, da eine Behebung durch die Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Bescheides durch die Verwaltungsgerichte einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG gleichzuhalten ist vergleiche zur früheren, auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtslage auch VfSlg 13.157 aus 1992,, 16.339 aus 2001,, 17.298 aus 2004,).
8. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E625.2015Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015