RS Vfgh 2015/9/25 WI8/2015

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Veröffentlicht am 25.09.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §15 Abs2, §18, §19 Abs3 Z2 litc, §67 Abs1
Bgld LandtagswahlO 1995 §37 Abs2, §81 Abs6
ZustellG §17 Abs2, Abs3
ZPO §85 Abs2
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Burgenländischen Landtagswahl 2015 wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse und mangels eines Antrags auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens; rechtswirksame Zustellung des Mängelbehebungsauftrags noch vor dem Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Anfechtungswerberin durch Hinterlegung; Unzulässigkeit einer Fristerstreckung

Rechtssatz

Es sind keine Zweifel daran entstanden, dass die Hinterlegung des Schreibens des VfGH vom 16.07.2015 (Aufforderung zur Mängelbehebung) gesetzeskonform erfolgt ist und insbesondere die Verständigung von der Hinterlegung nach dem erfolglosen Zustellversuch am 20.07.2015 in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht wurde.

Selbst wenn das Schreiben tatsächlich erst am 24.07.2015 entgegengenommen werden habe können, wie in dem Schreiben des Generalsekretärs der CPÖ vom 27.07.2015 behauptet wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Zustellfiktion des §17 Abs3 ZustellG, zumal weder vorgebracht wurde noch sonst ersichtlich ist, dass die Abwesenheit des (damaligen) zustellungsbevollmächtigten Vertreters von der Abgabestelle einer rechtswirksamen Zustellung entgegengestanden wäre.

Da der Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters erst mit Einlangen der diesbezüglichen Erklärung des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters bei der zuständigen Wahlbehörde am 21.07.2015 wirksam wurde (vgl §81 Abs6 iVm §37 Abs2 Bgld LandtagswahlO 1995), der Zustellfiktion des §17 Abs3 ZustellG zufolge das Schreiben des VfGH aber bereits "mit dem ersten Tag" der Abholfrist, somit also mit Beginn des 21.07.2015 und folglich vor dem Einlangen der Erklärung des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters bei der Landeswahlbehörde, als zugestellt gilt, wurde das Schreiben des VfGH vom 16.07.2015 zuhanden des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters noch vor dem Wechsel wirksam zugestellt und der Lauf der vom VfGH gesetzten Frist für die Behebung der vorliegenden Mängel jedenfalls ausgelöst.Da der Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters erst mit Einlangen der diesbezüglichen Erklärung des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters bei der zuständigen Wahlbehörde am 21.07.2015 wirksam wurde vergleiche §81 Abs6 in Verbindung mit §37 Abs2 Bgld LandtagswahlO 1995), der Zustellfiktion des §17 Abs3 ZustellG zufolge das Schreiben des VfGH aber bereits "mit dem ersten Tag" der Abholfrist, somit also mit Beginn des 21.07.2015 und folglich vor dem Einlangen der Erklärung des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters bei der Landeswahlbehörde, als zugestellt gilt, wurde das Schreiben des VfGH vom 16.07.2015 zuhanden des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters noch vor dem Wechsel wirksam zugestellt und der Lauf der vom VfGH gesetzten Frist für die Behebung der vorliegenden Mängel jedenfalls ausgelöst.

Zurückweisung des Antrags auf Fristerstreckung; Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig.Zurückweisung des Antrags auf Fristerstreckung; Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig.

Im Übrigen Fehlen eines (begründeten) Antrags auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben); Vorliegen eines nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangels.

Entscheidungstexte

  • WI8/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2015 WI8/2015

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:WI8.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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