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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OGH sowie des Parteiantrags als unzulässigSpruch
Begründung
Begründung
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juni 2015 und damit gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 11.968/1989, 18.666/2009 mwN).Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 11.968 aus 1989,, 18.666 aus 2009, mwN).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
2. Der gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellte Antrag begehrt die Aufhebung von "§28 Abs2 letzter Satz DSt, Art2 BGBl I 190/2013 und die Wortfolge 'aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels' in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG" als verfassungswidrig.2. Der gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellte Antrag begehrt die Aufhebung von "§28 Abs2 letzter Satz DSt, Art2 Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, und die Wortfolge 'aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels' in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG" als verfassungswidrig.
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt – unter anderem – die Erhebung eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels voraus. Da aber gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kein Rechtsmittel zulässig ist, ist der Parteiantrag mangels Legitimation zurückzuweisen.
3. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G394.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015