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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OGH sowie des Parteiantrags als unzulässigRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Urteil des OGH (in einer Disziplinarangelegenheit betr einen Rechtsanwalt); Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §23 RL-BA, §28 Abs2 DSt, Art2 BGBl I 190/2013 und der Wortfolge 'aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels' in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §23 RL-BA, §28 Abs2 DSt, Art2 Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, und der Wortfolge 'aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels' in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt - unter anderem - voraus, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben wird. Da aber gegen Entscheidungen des OGH kein Rechtsmittel zulässig ist, ist der Parteiantrag mangels Legitimation zurückzuweisen.
(Siehe auch E1618/2015, G385/2015, sowie E1653/2015, G394/2015, beide B v 29.09.2015).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G373.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015