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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art138b Abs1 Z7Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss als Vertrauensperson in einer Sitzung des Hypo-Untersuchungsausschusses mangels Geltendmachung der Verletzung von dem Beschwerdeführer zustehenden PersönlichkeitsrechtenRechtssatz
Der Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss des Beschwerdeführers als Vertrauensperson des als Auskunftsperson geladenen Mag Dobernig kann von vornherein nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifen. Der Beschluss des Untersuchungsausschusses richtet sich an die vom Untersuchungsausschuss geladene Auskunftsperson (Mag Dobernig) und entfaltet keine rechtlichen, sondern bloße Reflexwirkungen für den Beschwerdeführer. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nationalrat, UntersuchungsausschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:UA9.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015