RS Vfgh 2015/10/6 UA9/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art138b Abs1 Z7
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - VO-UA §46
VfGG §56i
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 56i heute
  2. VfGG § 56i gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss als Vertrauensperson in einer Sitzung des Hypo-Untersuchungsausschusses mangels Geltendmachung der Verletzung von dem Beschwerdeführer zustehenden Persönlichkeitsrechten

Rechtssatz

Der Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss des Beschwerdeführers als Vertrauensperson des als Auskunftsperson geladenen Mag Dobernig kann von vornherein nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifen. Der Beschluss des Untersuchungsausschusses richtet sich an die vom Untersuchungsausschuss geladene Auskunftsperson (Mag Dobernig) und entfaltet keine rechtlichen, sondern bloße Reflexwirkungen für den Beschwerdeführer. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • UA9/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2015 UA9/2015

Schlagworte

Nationalrat, Untersuchungsausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:UA9.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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