RS Vfgh 2015/10/6 UA10/2015

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Veröffentlicht am 06.10.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art138b Abs1 Z7
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - VO-UA §46
VfGG §56i
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 56i heute
  2. VfGG § 56i gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die neuerliche Ladung als Auskunftsperson vor dem Hypo-Untersuchungsausschuss trotz anhängiger Beschwerdeverfahren mangels Geltendmachung der Verletzung von (konkreten) Persönlichkeitsrechten

Rechtssatz

Durch das in Beschwerde gezogene Verhalten der Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzt, weil zum einen die (neuerliche) Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss vor einer Entscheidung des VfGH in den zu UA8/2015 und UA9/2015 anhängigen Beschwerdefällen beim VfGH unzulässig und zum anderen der Untersuchungsausschuss bei der Heranziehung von Vertrauenspersonen durch andere Auskunftspersonen anders vorgegangen sei.

In Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen ist es nach Auffassung des VfGH ausgeschlossen, dass ein Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG berührt wird: Es steht dem Untersuchungsausschuss frei, den Beschwerdeführer auch dann zu laden, wenn dieser ein Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG anhängig gemacht hat, in welchem er Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss der vom Beschwerdeführer beigezogenen Vertrauensperson erhebt. Darin kann von vornherein keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers liegen.

Entscheidungstexte

  • UA10/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2015 UA10/2015

Schlagworte

Nationalrat, Untersuchungsausschuss, Ladung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:UA10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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