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L6650 FlurverfassungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 2. Juli 2014 wurde die Minderheitsbeschwerde des Einschreiters gegen den unter Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Spittaler Auengemeinschaft vom 28. Mai 2014 gefassten Beschluss betreffend die Auflösung bzw. Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Auch seine Beschwerde gegen den Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung derselben Agrargemeinschaft vom genannten Tag ("Änderung der Statuten betreffend künftige Zulässigkeit einer Minderheitenbeschwerde") wurde unter Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wurde mit Spruchpunkt 3. dieses Bescheides der unter Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung vom 8. Mai 2014 gefasste Beschluss betreffend die Zustimmung zur Verpachtung der strittigen Fläche an eine bestimmte Person von Amts wegen aufgehoben.
1.2. Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und die in der Beschwerde unter Punkt 3. und 4. gestellten Anträge auf amtswegige Behebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Spittaler Auengemeinschaft vom 28. Mai 2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und die in der Beschwerde unter Punkt 3. und 4. gestellten Anträge auf amtswegige Behebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Spittaler Auengemeinschaft vom 28. Mai 2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2015, G 176/2015, G180/2015, §93 Abs2a und die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs2a" in §93 Abs2 litd des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl 64 idF LGBl 60/2013, sowie die Wortfolge "und des ArtI Z11 (§93 Abs2a)" in ArtII Abs2 des Gesetzes vom 19. Juli 2013, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, LGBl 60/2013, als verfassungswidrig aufgehoben.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2015, G 176 aus 2015,, G180/2015, §93 Abs2a und die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs2a" in §93 Abs2 litd des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl 64 in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, sowie die Wortfolge "und des ArtI Z11 (§93 Abs2a)" in ArtII Abs2 des Gesetzes vom 19. Juli 2013, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben.
2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687 aus 2005,).
2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24. September 2015. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 7. April 2015 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offensichtlich, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E720.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015