TE Vfgh Erkenntnis 2015/10/7 E720/2015

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Veröffentlicht am 07.10.2015
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Index

L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.1.    Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 2. Juli 2014 wurde die Minderheitsbeschwerde des Einschreiters gegen den unter Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Spittaler Auengemeinschaft vom 28. Mai 2014 gefassten Beschluss betreffend die Auflösung bzw. Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Auch seine Beschwerde gegen den Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung derselben Agrargemeinschaft vom genannten Tag ("Änderung der Statuten betreffend künftige Zulässigkeit einer Minderheitenbeschwerde") wurde unter Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wurde mit Spruchpunkt 3. dieses Bescheides der unter Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung vom 8. Mai 2014 gefasste Beschluss betreffend die Zustimmung zur Verpachtung der strittigen Fläche an eine bestimmte Person von Amts wegen aufgehoben.

1.2.    Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und die in der Beschwerde unter Punkt 3. und 4. gestellten Anträge auf amtswegige Behebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Spittaler Auengemeinschaft vom 28. Mai 2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und die in der Beschwerde unter Punkt 3. und 4. gestellten Anträge auf amtswegige Behebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Spittaler Auengemeinschaft vom 28. Mai 2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.3.    Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

2.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2015, G 176/2015, G180/2015, §93 Abs2a und die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs2a" in §93 Abs2 litd des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl 64 idF LGBl 60/2013, sowie die Wortfolge "und des ArtI Z11 (§93 Abs2a)" in ArtII Abs2 des Gesetzes vom 19. Juli 2013, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, LGBl 60/2013, als verfassungswidrig aufgehoben.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2015, G 176 aus 2015,, G180/2015, §93 Abs2a und die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs2a" in §93 Abs2 litd des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl 64 in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, sowie die Wortfolge "und des ArtI Z11 (§93 Abs2a)" in ArtII Abs2 des Gesetzes vom 19. Juli 2013, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben.

2.2.    Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687 aus 2005,).

2.3.    Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24. September 2015. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 7. April 2015 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offensichtlich, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

3.       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

4.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E720.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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