RS Vfgh 2015/10/7 E1279/2015

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Veröffentlicht am 07.10.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs2, Art133 Abs1 Z3, Art144 Abs2
VwGG §71
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrechtmäßiger Verweigerung einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht; Fragen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte - im Hinblick auf die seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten - dem VwGH zur Klärung überlassen

Rechtssatz

Der VfGH entnimmt der (im Beschluss) dargestellten Rechtsprechung des VwGH, dass dieser Fragen der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes, die sich aus einem im bisherigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deutlich gewordenen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten ergeben, im Zuge einer bei ihm anhängig gemachten Revision aufgreift (und zwar unabhängig davon, ob die Verwaltungsgerichte die ordentliche Revision zugelassen haben, siehe VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002, wo gegen konkurrierende Beschlüsse von Verwaltungsgerichten außerordentliche Revision erhoben worden ist und der VwGH ausdrücklich davon ausgeht, dass "auf diesem Weg eine Klärung des Kompetenzkonfliktes herbeigeführt werden kann"). Vor diesem Hintergrund geht der VfGH mit Blick auf Art133 Abs1 Z3 iVm Art83 Abs2 und Art144 Abs2 B-VG davon aus, dass solche Fragen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte dem VwGH zur Klärung überlassen werden können.Der VfGH entnimmt der (im Beschluss) dargestellten Rechtsprechung des VwGH, dass dieser Fragen der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes, die sich aus einem im bisherigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deutlich gewordenen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten ergeben, im Zuge einer bei ihm anhängig gemachten Revision aufgreift (und zwar unabhängig davon, ob die Verwaltungsgerichte die ordentliche Revision zugelassen haben, siehe VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002, wo gegen konkurrierende Beschlüsse von Verwaltungsgerichten außerordentliche Revision erhoben worden ist und der VwGH ausdrücklich davon ausgeht, dass "auf diesem Weg eine Klärung des Kompetenzkonfliktes herbeigeführt werden kann"). Vor diesem Hintergrund geht der VfGH mit Blick auf Art133 Abs1 Z3 in Verbindung mit Art83 Abs2 und Art144 Abs2 B-VG davon aus, dass solche Fragen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte dem VwGH zur Klärung überlassen werden können.

Entscheidungstexte

  • E1279/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2015 E1279/2015

Schlagworte

Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1279.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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