Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art83 Abs2, Art133 Abs1 Z3, Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrechtmäßiger Verweigerung einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht; Fragen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte - im Hinblick auf die seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten - dem VwGH zur Klärung überlassenRechtssatz
Der VfGH entnimmt der (im Beschluss) dargestellten Rechtsprechung des VwGH, dass dieser Fragen der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes, die sich aus einem im bisherigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deutlich gewordenen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten ergeben, im Zuge einer bei ihm anhängig gemachten Revision aufgreift (und zwar unabhängig davon, ob die Verwaltungsgerichte die ordentliche Revision zugelassen haben, siehe VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002, wo gegen konkurrierende Beschlüsse von Verwaltungsgerichten außerordentliche Revision erhoben worden ist und der VwGH ausdrücklich davon ausgeht, dass "auf diesem Weg eine Klärung des Kompetenzkonfliktes herbeigeführt werden kann"). Vor diesem Hintergrund geht der VfGH mit Blick auf Art133 Abs1 Z3 iVm Art83 Abs2 und Art144 Abs2 B-VG davon aus, dass solche Fragen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte dem VwGH zur Klärung überlassen werden können.Der VfGH entnimmt der (im Beschluss) dargestellten Rechtsprechung des VwGH, dass dieser Fragen der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes, die sich aus einem im bisherigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deutlich gewordenen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten ergeben, im Zuge einer bei ihm anhängig gemachten Revision aufgreift (und zwar unabhängig davon, ob die Verwaltungsgerichte die ordentliche Revision zugelassen haben, siehe VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002, wo gegen konkurrierende Beschlüsse von Verwaltungsgerichten außerordentliche Revision erhoben worden ist und der VwGH ausdrücklich davon ausgeht, dass "auf diesem Weg eine Klärung des Kompetenzkonfliktes herbeigeführt werden kann"). Vor diesem Hintergrund geht der VfGH mit Blick auf Art133 Abs1 Z3 in Verbindung mit Art83 Abs2 und Art144 Abs2 B-VG davon aus, dass solche Fragen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte dem VwGH zur Klärung überlassen werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1279.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015