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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §17a, §88Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Kostenersatz hinsichtlich der Eingabengebühr nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGHSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E1030/2014-5, der beschwerdeführenden Genossenschaft zugestellt am 29. Juli 2015, wurde die Behandlung ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art144 Abs2 und 4 B-VG abgelehnt. Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Kostenersatz wurde nicht abgesprochen.
1.2. Mit Schriftsatz vom 26. August 2015, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 28. August 2015, beantragte der Einschreiter die Rücküberweisung der gem. §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr von € 240,– und begründete dies mit der Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof.
2. Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466/1982, 10.867/1986, 11.174/1986, 11.351/1986), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen. 2. Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466 aus 1982,, 10.867 aus 1986,, 11.174 aus 1986,, 11.351 aus 1986,), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1030.2014Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015