RS Vfgh 2015/10/8 V78/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2015
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art81c Abs1
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z5a, Abs12
V des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, 27.01.2014, 10. Stück, Nr 117 §3 Abs3, Abs4, Abs5
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 81c heute
  2. B-VG Art. 81c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Regelung über die Einhebung eines Kostenbeitrags für das Aufnahmeverfahren vor Zulassung zum Lehramtsstudium in einer Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck; keine Überschreitung der durch das Universitätsgesetz 2002 eingeräumten Ermächtigung zur Regelung ablauftechnischer Maßnahmen für ein geordnetes und effizientes Aufnahme- und Auswahlverfahren angesichts der Höhe des Kostenbeitrags; kein Studienbeitrag mit Entgeltfunktion

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §3 Abs3 und Abs4 sowie Abs5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, 27.01.2014, 10. Stück, Nr 117 (Aufnahmeverordnung 2014/2015).Abweisung des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §3 Abs3 und Abs4 sowie Abs5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, 27.01.2014, 10. Stück, Nr 117 (Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015,).

Zulässigkeit des Antrags; Präjudizialität des §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 gegeben.Zulässigkeit des Antrags; Präjudizialität des §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung des im Rahmen der Registrierung zum Aufnahmeverfahren für die Zulassung zum Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck für das Studienjahr 2014/2015 entrichteten Kostenbeitrages jedenfalls §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015, auf den sich das Rektorat der Universität Innsbruck im beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid stützt, anzuwenden. Der Umstand, dass die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, schließt die Zulässigkeit des Antrages nicht aus (vgl zB VfSlg 16124/2001, 16407/2001, 19559/2011).Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung des im Rahmen der Registrierung zum Aufnahmeverfahren für die Zulassung zum Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck für das Studienjahr 2014 aus 2015, entrichteten Kostenbeitrages jedenfalls §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015,, auf den sich das Rektorat der Universität Innsbruck im beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid stützt, anzuwenden. Der Umstand, dass die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, schließt die Zulässigkeit des Antrages nicht aus vergleiche zB VfSlg 16124 aus 2001,, 16407 aus 2001,, 19559 aus 2011,).

§3 Abs4 sowie Abs5 erster Satz der Aufnahmeverordnung 2014/2015 stehen mit §3 Abs3 in untrennbarem Zusammenhang, könnte doch die behauptete Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit - träfe sie zu - nur durch Aufhebung aller angefochtener Bestimmungen beseitigt werden, da selbst bei Aufhebung nur mancher der auf den Kostenbeitrag bezugnehmenden Bestimmungen in der Aufnahmeverordnung 2014/2015 die Pflicht zur Entrichtung eines (dann der Höhe nach nicht bestimmten) Kostenbeitrages auch aus den übrigen Bestimmungen über den Kostenbeitrag erschließbar wäre.§3 Abs4 sowie Abs5 erster Satz der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, stehen mit §3 Abs3 in untrennbarem Zusammenhang, könnte doch die behauptete Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit - träfe sie zu - nur durch Aufhebung aller angefochtener Bestimmungen beseitigt werden, da selbst bei Aufhebung nur mancher der auf den Kostenbeitrag bezugnehmenden Bestimmungen in der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, die Pflicht zur Entrichtung eines (dann der Höhe nach nicht bestimmten) Kostenbeitrages auch aus den übrigen Bestimmungen über den Kostenbeitrag erschließbar wäre.

Der Gesetzgeber ermächtigt mit der Regelung des §63 Abs1 Z5a und Abs12 UniversitätsG 2002 (UG 2002) nach dem Vorbild des §124b Abs1 und des §14h Abs4 UG 2002 das - gemäß §22 Abs1 Z8 UG 2002 ua für die Aufnahme der Studierenden zuständige - Rektorat, die Art der Prüfung der nach §63 Abs1 Z5a UG 2002 für die Zulassung zum Studium für das Lehramt an Schulen bzw Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen notwendigen Eignung (Aufnahmeverfahren vor Zulassung oder Auswahl der Studierenden innerhalb eines Semesters nach Zulassung) festzulegen sowie deren nähere Ausgestaltung zu regeln. §63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 stellen somit die gesetzliche Grundlage der Aufnahmeverordnung 2014/2015 dar.Der Gesetzgeber ermächtigt mit der Regelung des §63 Abs1 Z5a und Abs12 UniversitätsG 2002 (UG 2002) nach dem Vorbild des §124b Abs1 und des §14h Abs4 UG 2002 das - gemäß §22 Abs1 Z8 UG 2002 ua für die Aufnahme der Studierenden zuständige - Rektorat, die Art der Prüfung der nach §63 Abs1 Z5a UG 2002 für die Zulassung zum Studium für das Lehramt an Schulen bzw Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen notwendigen Eignung (Aufnahmeverfahren vor Zulassung oder Auswahl der Studierenden innerhalb eines Semesters nach Zulassung) festzulegen sowie deren nähere Ausgestaltung zu regeln. §63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 stellen somit die gesetzliche Grundlage der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, dar.

§63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 gehören zu jenem gesetzlichen Rahmen, dem die Universitäten unterliegen, und der ihr Handeln iSd Art18 Abs1 B-VG bestimmt. Dabei kommt den Universitäten im Hinblick auf Art81c Abs1 B-VG ein Gestaltungsspielraum zu (siehe zu §124b UG 2002 VfSlg 19161/2010 und VfGH 27.09.2014, V5/2014).§63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 gehören zu jenem gesetzlichen Rahmen, dem die Universitäten unterliegen, und der ihr Handeln iSd Art18 Abs1 B-VG bestimmt. Dabei kommt den Universitäten im Hinblick auf Art81c Abs1 B-VG ein Gestaltungsspielraum zu (siehe zu §124b UG 2002 VfSlg 19161 aus 2010, und VfGH 27.09.2014, V5/2014).

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Rektorat zwei Verfahren - Aufnahmeverfahren vor der Zulassung bzw Auswahl der Studierenden innerhalb eines Semesters nach Zulassung - zur Auswahl stellt und ihm die nähere Ausgestaltung des Verfahrens unter Bindung an gesetzliche Vorgaben.

Angesichts des Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw Auswahlverfahren ermächtigt §63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der - wie die Erfahrungswerte zeigen - geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung §63 Abs12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.Angesichts des Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw Auswahlverfahren ermächtigt §63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der - wie die Erfahrungswerte zeigen - geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung §63 Abs12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.

Damit unterscheidet sich der in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 gestaltet den Kostenbeitrag insbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg 19775/2013) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa, indem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden).Damit unterscheidet sich der in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, gestaltet den Kostenbeitrag insbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg 19775 aus 2013,) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa, indem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Verordnungserlassung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V78.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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