RS Vfgh 2015/10/8 G264/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2015
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
DSG 2000 §8, §28 Abs2, §48
EMRK Art10
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
VfGG §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Datenschutzgesetzes über ein unbedingtes Widerspruchsrecht des von einer nicht gesetzlich angeordneten Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung Betroffenen wegen unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit; Durchführung einer Interessenabwägung verfassungsrechtlich geboten

Rechtssatz

Aufhebung des §28 Abs2 DSG 2000 idF BGBl I 133/2009.Aufhebung des §28 Abs2 DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2009,.

Zulässigkeit des Parteiantrags; Erfordernis der Gleichzeitigkeit erfüllt; Parteiantrag und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.04.2015 am selben Tag erhoben und eingebracht; Präjudizialität des §28 Abs2 DSG 2000 gegeben.

Im Fall eines Widerspruchs des Betroffenen gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen gemäß §28 Abs1 DSG 2000 ist unzweifelhaft eine Interessenabwägung durchzuführen (Umsetzung des Art14 lita der Datenschutz-Richtlinie).

Umsetzung des Art7 Datenschutz-Richtlinie hinsichtlich der Verwendung nicht-sensibler Daten insbesondere in §8 DSG 2000; demnach keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten unter anderem dann, wenn "überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern". Jeder Datenverwendung muss daher eine Interessenabwägung vorangehen.

Das Widerspruchsrecht des §28 Abs2 DSG 2000 räumt den Betroffenen nur in jenen Fällen zusätzlichen Rechtsschutz ein, in denen die Verarbeitung der Daten grundsätzlich rechtmäßig ist, etwa weil "überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers die Verwendung erfordern" (§8 Abs1 Z4 DSG 2000) oder es sich um zulässigerweise veröffentlichte Daten (§8 Abs2 DSG 2000) handelt.

Die öffentliche Zugänglichkeit einer Datenanwendung iSd §28 Abs2 DSG 2000 liegt dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datenanwendung nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende Interesse des Abfragenden abhängig ist.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Internetseite stellt eine Datenanwendung dar. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, als Datenverarbeitung iSd Art3 Abs1 Datenschutz-Richtlinie anzusehen (EuGH 06.11.2003, C-101/01, Lindqvist).

§28 Abs2 DSG 2000, der den von einer nicht gesetzlich angeordneten Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung Betroffenen ein jederzeitiges und begründungsloses Widerspruchsrecht einräumt, das eine unbedingte Verpflichtung des Auftraggebers zur Löschung der Daten nach sich zieht, greift in die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit des Art10 EMRK ein.

Die Aufnahme personenbezogener Daten in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann für den Betroffenen, der diese Art der Verwendung nicht zumindest duldet, einen schweren Eingriff in seine Interessen darstellen.

Einem Widerspruch gemäß §28 Abs2 DSG 2000 hat der Auftraggeber jedoch auch dann binnen acht Wochen mittels Löschung der betroffenen Daten Folge zu leisten, wenn sein Interesse an der Äußerung oder Weitergabe der mit den personenbezogenen Daten verbundenen Information bzw das Interesse der (potentiellen) Empfänger am Zugang zu dieser Information jenes des Betroffenen an der Löschung aus der öffentlich zugänglichen Datenanwendung überwiegt.

Mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß §28 Abs2 DSG 2000 kann der Betroffene jede Art der fortgesetzten Zugänglichmachung von Information in einer öffentlichen Datenanwendung in Zusammenhang mit seiner Person unterbinden, ganz unabhängig davon, ob es sich dabei etwa um Angaben zur Person des Betroffenen, zu seinen Lebensumständen, seinem persönlichen Hintergrund oder seiner beruflichen Tätigkeit, oder ob es sich etwa um Fakten, um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile über den Betroffenen handelt. Damit ist etwa die Aufnahme in ein öffentlich zugängliches Telefon- oder Adressverzeichnis ebenso erfasst wie eine kritische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines namentlich genannten Politikers auf einer Internetseite.

Die angefochtene Regelung des §28 Abs2 DSG 2000, die dem von einer Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung Betroffenen pauschal ein unbedingtes Widerspruchsrecht einräumt, ohne dass eine Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und jener des Auftraggebers und der Öffentlichkeit andererseits stattfindet, erlaubt in den vom Medienprivileg des §48 DSG 2000 nicht erfassten Konstellationen, in denen das Widerspruchsrecht gemäß §28 Abs2 DSG 2000 ausgeübt werden kann, keine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, die beispielsweise darin bestehen können, dass die in der Datenanwendung veröffentlichte Information von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit ist, etwa auf Grund der Rolle, die die betroffene Person im öffentlichen Leben spielt. Eine solche Interessenabwägung ist jedoch auf Grund von Art10 EMRK verfassungsrechtlich geboten, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden, häufig auch grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen.

Der in §28 Abs2 DSG 2000 normierte Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit ist daher unverhältnismäßig.

Ungeachtet der im (weiteren) gerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Frage, ob das Medienprivileg des §48 DSG 2000 im konkreten Fall zur Anwendung kommt, kann §48 DSG 2000 bei einer im Gesetzesprüfungsverfahren gebotenen abstrakten Beurteilung durch den VfGH die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen §28 Abs2 DSG 2000 nicht beseitigen.

Es gibt Fallkonstellationen, in denen - mangels Anwendbarkeit des §48 DSG 2000 - das Widerspruchsrecht gemäß §28 Abs2 DSG 2000 ausgeübt werden kann und eine unbedingte Löschungsverpflichtung des Auftraggebers bewirkt, obwohl Art10 EMRK die Durchführung einer Interessenabwägung gebietet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, Meinungsäußerungsfreiheit, Informationsfreiheit, EU-Recht Richtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G264.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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