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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags zur Aufhebung von Bestimmungen des AußStrG als aussichtslos mangels Vorliegens einer entschiedenen RechtssacheRechtssatz
Die Verletzung der Entscheidungspflicht eines ordentlichen Gerichtes berechtigt nicht zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
Zurückweisung des Parteiantrags zu gewärtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G379.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015