Index
22/03 AußerstreitverfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags zur Aufhebung von Bestimmungen des AußStrG als aussichtslos mangels Vorliegens einer entschiedenen RechtssacheSpruch
Der Antrag des **** ****** ***********, dzt. ************* ****-******, ***************** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des Außerstreitgesetzes wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beabsichtigt, auf Grund der – vom Einschreiter behaupteten – Säumnis des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in einer Pflegschaftssache (Z"2 P 88/07t") beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des (gesamten) Außerstreitgesetzes zu stellen und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof erscheint als offenbar aussichtslos, weil eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache nicht vorliegt (§62a Abs1 VfGG). Die Verletzung der Entscheidungspflicht eines ordentlichen Gerichtes berechtigt indes nicht zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Bei der gegebenen Lage wäre daher sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen.
Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G379.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015