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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen die „Betreuung durch das AMS Case Management“ mangels Bescheidcharakters des vorgelegten SchreibensRechtssatz
Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde kommt, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat. Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln.
Ein solcher normativer Wille ist dem vorgelegten Schreiben und den sonstigen beigelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1374.2015Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015