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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen die „Betreuung durch das AMS Case Management“ mangels Bescheidcharakters des vorgelegten SchreibensSpruch
Der Antrag des ******** ****, ************ ****** *****, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die "Betreuung durch das AMS Case Management" wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die "Betreuung durch das Case Management des AMS".
2. Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat (vgl. zB VfSlg 4986/1965, 9244/1981, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 14.152/1995). Die Erledigung muss – objektiv betrachtet – den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln (vgl. zB VfSlg 8560/1979, 10.119/1984, 14.713/1996).2. Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat vergleiche zB VfSlg 4986 aus 1965,, 9244 aus 1981,, 11.077 aus 1986,, 11.415 aus 1987,, 12.753 aus 1991,, 14.152 aus 1995,). Die Erledigung muss – objektiv betrachtet – den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln vergleiche zB VfSlg 8560 aus 1979,, 10.119 aus 1984,, 14.713 aus 1996,).
3. Ein solcher normativer Wille ist dem vorgelegten Schreiben und den sonstigen beigelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
4. Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit offenbar als aussichtslos, zumal schon aus diesem Grund die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1374.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015