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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend eine Zonenbeschränkung von 30 km/h in der Stadt Traun mangels Feststellung der Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung in einem ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Traun vom 26.05.2008, ZPA 1114/482/08 (betr die Verlängerung einer 30 km/h-Zone in der Neubauerstraße).
Aus dem Verordnungsakt ist nicht ersichtlich, dass die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung in einem Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Der straßenverkehrstechnische Sachverständige sprach sich in einem Gutachten ausdrücklich gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Kremstalstraße im Bereich zwischen der Kreuzung mit der Heinrich-Gruber-Straße im Norden und der Fabrikstraße im Süden aus.
Das Ermittlungsverfahren bildet die Grundlage der gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotenen Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße.
Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren nicht nach Verordnungserlassung nachgeholt werden. Auch wenn der Gemeinderat der Stadt Traun in der Äußerung Gründe nennt, die eine Interessenabwägung zugunsten der Geschwindigkeitsbeschränkung trotz negativen Sachverständigengutachtens nachvollziehbar machen könnten, so finden sich die Aufzeichnungen zu diesen Überlegungen nicht im Verordnungsakt. Die nachträglich von der Stadt Traun vorgenommene Rechtfertigung vermag die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu beseitigen, zumal die für die Beschränkung sprechenden Gründe auch nicht evident waren.
Aufhebung der Verordnung zur Gänze wegen untrennbaren Zusammenhanges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V54.2015Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016