RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §339 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0108 E 17. Dezember 2002 RS 4(hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung hängt u.a. von der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ab. Solange erforderliche Unterlagen fehlen, liegt eine wirksame Gewerbeanmeldung, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen, nicht vor (Hinweis E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0082, VwSlg 14924 A/1998). Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist daher kein im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel. Wenn Unterlagen "nachgereicht" werden, liegt keine Verbesserung der erstatteten Gewerbeanmeldung vor. Vielmehr liegt eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (Hinweis § 340 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994). Der Setzung einer Frist zur Vorlage fehlender Unterlagen bedarf es nicht.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040047.X02

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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