Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des ABGB und des AußStrG mangels PräjudizialitätRechtssatz
Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien war ausschließlich die Frage, ob die Weitergabe bestimmter Daten der Einschreiterin im zivilgerichtlichen Verfahren eine unzulässige Datenverwendung nach dem DSG 2000 darstelle. Die von der Einschreiterin angefochtenen Gesetzesbestimmungen waren somit in jenem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht präjudiziell, weswegen sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G498.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015