TE Vfgh Beschluss 2015/11/19 G498/2015 ua

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Veröffentlicht am 19.11.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §6a
ABGB §268
AußStrG §117 ff
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 6a heute
  2. ZPO § 6a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 6a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 6a gültig von 01.07.1984 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des ABGB und des AußStrG mangels Präjudizialität

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützte, selbst verfasste Antrag wird aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. September 2015, 12 Nc 19/15h-4, gestellt, mit dem der Antrag der Einschreiterin auf Feststellung, dass sie im Verfahren 9 Cg 6/13p des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien dadurch in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt wurde, dass die zur Führung des Verfahrens zuständige Richterin nach einer an diese durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ergangenen Mitteilung, dass bei diesem zu 96 P 169/14f ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Einschreiterin anhängig sei, das Verfahren 9 Cg 6/13p mit Beschluss vom 29. Juli 2014 gemäß §6a ZPO unterbrochen und diesen Beschluss den Prozessparteien, so auch dem dortigen Beklagten, zugestellt hat, abgewiesen wurde.

Begründend führte das Oberlandesgericht Wien zusammengefasst aus, dass die Vorgehensweise der Richterin im Anlassverfahren durch §6a ZPO gedeckt sei. In den in sinngemäßer Anwendung des §190 ZPO zu fassenden Unterbrechungsbeschluss sei notwendigerweise auch der Grund der Unterbrechung aufzunehmen. Der Beschluss sei auch dem Prozessgegner zuzustellen, weil dieser über den Grund des Verfahrensstillstandes nicht im Unklaren gelassen werden könne und diesem ebenfalls ein Rechtsmittel dagegen offen stehe. Die in Erfüllung der den befassten Gerichtsorganen übertragenen staatlichen Aufgaben erfolgte Datenverwendung sei gemäß §7 Abs1 und §8 Abs3 Z1 DSG 2000 zulässig gewesen.

2.       Aus Anlass des gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien erhobenen Rekurses beantragt die Einschreiterin mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gegründeten Antrag die Aufhebung des §6a ZPO, §268 ABGB der §§177 ff AußStrG wegen Verfassungswidrigkeit.

3.       Der Antrag ist unzulässig.

Die Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell waren (vgl. zB VfGH 7.10.2015, G224/2015 ua.).Die Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell waren vergleiche zB VfGH 7.10.2015, G224/2015 ua.).

Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien, aus Anlass dessen die Einschreiterin das Rechtsmittel des Rekurses und den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt hat, war ausschließlich die Frage, ob die Weitergabe bestimmter Daten der Einschreiterin im zivilgerichtlichen Verfahren eine unzulässige Datenverwendung nach dem Datenschutzgesetz 2000 darstelle. Die von der Einschreiterin angefochtenen Gesetzesbestimmungen waren somit in jenem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht präjudiziell, weswegen sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.

4.       Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre.

5.       Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G498.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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