RS Vfgh 2015/11/20 E857/2015

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö BauO 1996 §70
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung der Beschwerde gegen einen das Pultdach einer Garage auf dem Nachbargrundstück bewilligenden Bescheid; willkürliche Annahme des Vorliegens einer gekuppelten Bauweise

Rechtssatz

Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden §70 Nö BauO 1996 sind die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen, wobei an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ein Bauwich einzuhalten ist. Mit den der Bestimmung beispielhaft angefügten Grafiken bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, was er unter der Wortfolge "aneinander anzubauen" versteht. Demnach ist offenkundig - die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des §70 Nö BauO 1996, wonach die gekuppelte Bebauungsweise die harmonische Angleichung der Gebäudehöhe und Fassadengestaltung erfordere, berücksichtigend - davon auszugehen, dass darunter eine vollständige oder zumindest weitgehende Berührung der "aneinander" anzubauenden Gebäude zu verstehen ist.

Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen "Einreichplan über die Errichtung eines Pultdaches auf der mit Bescheid vom 08.06.2011 [...] genehmigten Garage" ist ersichtlich, dass sich die Gebäude des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Parteien im Verhältnis zur Größe der Baukörper nur äußerst geringfügig berühren. Eine - wie vom Gesetz geforderte - vollständige oder überwiegende "Aneinanderbauung" des Gebäudes des Beschwerdeführers mit jenem der mitbeteiligten Parteien, wie das eine gekuppelte Bebauung im Interesse einer ökonomischen Nutzung der Bauflächen erfordert, ist daher keineswegs gegeben. Nach Ansicht des VfGH reicht es für die Erfüllung der Vorgaben zur Einhaltung der gekuppelten Bebauungsweise iSd §70 Abs1 Z2 Nö BauO 1996 nicht aus, dass die Gebäude nur an einem Punkt oder - wie im vorliegenden Fall geschehen - an einer im Verhältnis zur Größe der Baukörper sehr geringfügigen Kontaktfläche an der gemeinsamen Grundgrenze aneinander angebaut werden, was zur Konsequenz hat, dass im vorliegenden Fall nicht von einer gekuppelten Bebauungsweise ausgegangen und dementsprechend das Pultdach nicht bewilligt hätte werden dürfen.

Das die angefochtene Entscheidung erlassende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Abweisung der Beschwerde gegen den das Pultdach bewilligenden Bescheid daher die Rechtslage grob verkannt und die angefochtene Entscheidung mit Willkür iSd ständigen Judikatur des VfGH belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E857.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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