RS Vfgh 2015/11/20 E1570/2015

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 lite
ZPO §30
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der vom Einschreiter erhobenen, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem VfGH bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbaren Beschwerde mangels Legitimation

Rechtssatz

Soweit sich der einschreitende Rechtsanwalt auf den Beschluss des VwGH vom 10.08.2015 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem VwGH bzw den entsprechenden Bestellungsbescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21.08.2015 beruft, liegt entgegen §17 Abs2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor (vgl VfSlg 19461/2011), da die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen der vor dem VwGH bewilligten Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche, nicht aber auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.Soweit sich der einschreitende Rechtsanwalt auf den Beschluss des VwGH vom 10.08.2015 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem VwGH bzw den entsprechenden Bestellungsbescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21.08.2015 beruft, liegt entgegen §17 Abs2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor vergleiche VfSlg 19461 aus 2011,), da die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen der vor dem VwGH bewilligten Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche, nicht aber auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.

Wie der einschreitende Rechtsanwalt eingeräumt hat, fehlt es aber auch an einer schriftlichen Vollmachterteilung durch die Partei zur Beschwerdeführung vor dem VfGH. Zwar ersetzt gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §30 ZPO die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, nicht aber ersetzt diese Berufung auf die Vollmacht die ausdrückliche Erteilung der Bevollmächtigung selbst. Eine solche - mangels Formzwangs allenfalls auch nur mündliche - Betrauung hat der Einschreiter, der einräumte, keine schriftliche Vollmachtsurkunde zu besitzen, nicht behauptet.Wie der einschreitende Rechtsanwalt eingeräumt hat, fehlt es aber auch an einer schriftlichen Vollmachterteilung durch die Partei zur Beschwerdeführung vor dem VfGH. Zwar ersetzt gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §30 ZPO die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, nicht aber ersetzt diese Berufung auf die Vollmacht die ausdrückliche Erteilung der Bevollmächtigung selbst. Eine solche - mangels Formzwangs allenfalls auch nur mündliche - Betrauung hat der Einschreiter, der einräumte, keine schriftliche Vollmachtsurkunde zu besitzen, nicht behauptet.

Entscheidungstexte

  • E1570/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2015 E1570/2015

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1570.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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