RS Vfgh 2015/11/23 WI4/2015

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Veröffentlicht am 23.11.2015
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Vlbg GWG §5 Abs4, §37a, §50, §58
VfGG §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems wegen unzulässiger Ausstellung von Wahlkarten auf Grund rechtswidriger Anträge mangels persönlicher Beantragung durch den jeweiligen Wahlberechtigten

Rechtssatz

Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung des Verfahrens zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems am 29.03.2015.

Zur Zulässigkeit der Wahlanfechtung siehe WI3/2015 vom selben Tag.

Die Beantragung einer Wahlkarte durch vom jeweiligen Wähler verschiedene Personen stand unabhängig davon, ob es sich bei den Antragstellern um Familienangehörige bzw nahestehende Personen des Wählers handelt oder nicht, nicht mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vlbg GWG im Einklang (vgl §5 Abs4 Vlbg GWG), da nach dem Vlbg GWG die Beantragung einer Wahlkarte zwingend vom jeweiligen Wahlberechtigten selbst vorgenommen werden muss und jegliche Form der Vertretung ausscheidet. Die Beantragung der Wahlkarten durch dritte Personen, etwa durch Familienangehörige oder gesammelt für mehrere Bewohner der in der Anfechtungsschrift genannten Heime, erfolgte somit rechtswidrig. Die Ausstellung von Wahlkarten auf Grund dieser rechtswidrigen Anträge war unzulässig.Die Beantragung einer Wahlkarte durch vom jeweiligen Wähler verschiedene Personen stand unabhängig davon, ob es sich bei den Antragstellern um Familienangehörige bzw nahestehende Personen des Wählers handelt oder nicht, nicht mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vlbg GWG im Einklang vergleiche §5 Abs4 Vlbg GWG), da nach dem Vlbg GWG die Beantragung einer Wahlkarte zwingend vom jeweiligen Wahlberechtigten selbst vorgenommen werden muss und jegliche Form der Vertretung ausscheidet. Die Beantragung der Wahlkarten durch dritte Personen, etwa durch Familienangehörige oder gesammelt für mehrere Bewohner der in der Anfechtungsschrift genannten Heime, erfolgte somit rechtswidrig. Die Ausstellung von Wahlkarten auf Grund dieser rechtswidrigen Anträge war unzulässig.

Möglicher Einfluss der festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis; Manipulationen und Missbräuche nicht ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall wurden in 24 Fällen Wahlkarten durch Heime für deren Bewohner beantragt. In einer mangels entsprechender Dokumentation nicht näher bestimmbaren Zahl wurden zudem Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten durch Familienangehörige bzw nahestehende Personen für Dritte gestellt. Da eine Antragstellung durch dritte Personen - unabhängig davon, ob diese dazu bevollmächtigt wurden oder nicht - unzulässig ist, hätten in diesen Fällen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §5 Abs4 Vlbg GWG keine Wahlkarten ausgestellt werden dürfen.

Der Niederschrift über die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses zufolge liegen beim zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems 121 Stimmen zwischen DI Richard Amann und Dieter Egger. Eine Konkretisierung, ob tatsächlich mehr oder weniger als 121 Wahlkarten von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffen sind, würde mangels entsprechender Dokumentation auf bloßen Spekulationen beruhen und kann vom VfGH daher nicht vorgenommen werden. Angesichts der 1.294 insgesamt ausgestellten Wahlkarten lässt sich für den VfGH jedenfalls nicht ausschließen, dass - zusätzlich zu den rechtswidrig auf Antrag Dritter für Heimbewohner ausgestellten 24 Wahlkarten - in mindestens 97 Fällen Wahlkarten von Familienangehörigen bzw nahestehenden Personen beantragt und Wahlkarten hierauf rechtswidrig ausgestellt worden sind. Dass Wahlkarten in diesem Ausmaß betroffen waren, ist zudem keineswegs unplausibel. Der VfGH muss daher bei der Beurteilung der Sachlage davon ausgehen, dass die festgestellten Rechtswidrigkeiten von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Bürgermeister, Wahlkarten, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:WI4.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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