RS Vfgh 2015/11/25 G404/2015

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art135 Abs1, Art135a Abs1
Wr VerwaltungsgerichtsG (Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG) §26 Z1 litb
Wr BauO 1930 §129
VwGVG §54
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien betreffend die Übertragung von Beschwerdeverfahren über baupolizeiliche Aufträge auf Rechtspfleger

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung der Wortfolge "Baupolizeiliche Aufträge," in §26 Z1 litb des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012.Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung der Wortfolge "Baupolizeiliche Aufträge," in §26 Z1 litb des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), Landesgesetzblatt 83 aus 2012,.

Auch wenn §26 Z1 litb VGWG nicht an konkrete Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO für Wien) anknüpft, sind mit der Wortfolge "Baupolizeiliche Aufträge," zweifellos insbesondere die Aufträge gemäß §129 Abs4 und Abs10 BO für Wien gemeint. §129 Abs4 leg cit eröffnet dabei die Möglichkeit der Vorschreibung baupolizeilicher Aufträge zur Behebung von Baugebrechen, Abs10 dieser Bestimmung sieht die Erteilung baupolizeilicher Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften vor. Auch Abbruchaufträge sind im Rahmen dieser Vorschriften möglich. Obgleich diesen Verfahren verschiedene Fallkonstellationen zugrunde liegen können, laufen sie in einer regelmäßig vorgegebenen und vergleichbaren Weise ab; es liegt ihnen ein insgesamt sachlich eng begrenztes Rechtsgebiet zugrunde, in welchem sich weitestgehend vorhersehbare und in ihrem Umfang überschaubare Sach- und Rechtsfragen stellen (vgl VfGH 28.09.2015, G256/2015 ua). Dass die Erteilung baupolizeilicher Aufträge grundsätzlich in den Schutzbereich von Grundrechten eingreifen kann, begründet entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes für sich keine Komplexität des Verfahrens, die die wesensmäßige Eignung zur Übertragung dieser Agenden an Rechtspfleger in Zweifel zieht. Auch die ausnahmsweise aufwändige Verfahrensführung in diesen Angelegenheiten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie nicht das Wesen der Angelegenheit berührt.Auch wenn §26 Z1 litb VGWG nicht an konkrete Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO für Wien) anknüpft, sind mit der Wortfolge "Baupolizeiliche Aufträge," zweifellos insbesondere die Aufträge gemäß §129 Abs4 und Abs10 BO für Wien gemeint. §129 Abs4 leg cit eröffnet dabei die Möglichkeit der Vorschreibung baupolizeilicher Aufträge zur Behebung von Baugebrechen, Abs10 dieser Bestimmung sieht die Erteilung baupolizeilicher Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften vor. Auch Abbruchaufträge sind im Rahmen dieser Vorschriften möglich. Obgleich diesen Verfahren verschiedene Fallkonstellationen zugrunde liegen können, laufen sie in einer regelmäßig vorgegebenen und vergleichbaren Weise ab; es liegt ihnen ein insgesamt sachlich eng begrenztes Rechtsgebiet zugrunde, in welchem sich weitestgehend vorhersehbare und in ihrem Umfang überschaubare Sach- und Rechtsfragen stellen vergleiche VfGH 28.09.2015, G256/2015 ua). Dass die Erteilung baupolizeilicher Aufträge grundsätzlich in den Schutzbereich von Grundrechten eingreifen kann, begründet entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes für sich keine Komplexität des Verfahrens, die die wesensmäßige Eignung zur Übertragung dieser Agenden an Rechtspfleger in Zweifel zieht. Auch die ausnahmsweise aufwändige Verfahrensführung in diesen Angelegenheiten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie nicht das Wesen der Angelegenheit berührt.

Dass ausnahmsweise in einzelnen Verfahren komplexere Rechtsfragen - die insbesondere in Beschwerdeverfahren zu lösen sind - bzw Abweichungen von den grundsätzlich standardisierten Verfahren auftreten können, ändert nichts daran, dass die Angelegenheiten ihrem Wesen nach geeignet sind, auf Rechtspfleger übertragen zu werden (vgl VfSlg 19825/2013, VfGH 03.03.3015, G181/2014 ua, VfGH 28.09.2015, G256/2015 ua).Dass ausnahmsweise in einzelnen Verfahren komplexere Rechtsfragen - die insbesondere in Beschwerdeverfahren zu lösen sind - bzw Abweichungen von den grundsätzlich standardisierten Verfahren auftreten können, ändert nichts daran, dass die Angelegenheiten ihrem Wesen nach geeignet sind, auf Rechtspfleger übertragen zu werden vergleiche VfSlg 19825 aus 2013,, VfGH 03.03.3015, G181/2014 ua, VfGH 28.09.2015, G256/2015 ua).

Anders als in Verwaltungsstrafverfahren stellen sich in den hier maßgeblichen Verfahren vorrangig Rechtsfragen, deren Sachverhaltsgrundlagen in der Regel auf Grund der Aktenlage beurteilt werden können, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht immer zwingend geboten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Gericht iSd Art6 EMRK ist nach Erhebung der Vorstellung gemäß §54 VwGVG gewährleistet.

Kein Verstoß der bekämpften Bestimmung gegen Art135 Abs1 iVm Art135a Abs1 B-VG.Kein Verstoß der bekämpften Bestimmung gegen Art135 Abs1 in Verbindung mit Art135a Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Zuständigkeit, Rechtspfleger, Baurecht, Baupolizei, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G404.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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